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Vernehmlassung 2024/87: Anpassungen an den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) · 46 Seiten
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Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)
schriftliche Bescheinigung über die Behandlung aufzunehmen.
3. Die Vertragsstaaten sollen die von anderen Staaten auf Beförderungsmittel angewandten Massnahmen zur Befreiung von Insekten und Entrattung sowie anderen Bekämpfungsmassnahmen anerkennen, wenn die von der Organisation empfohlenen Methoden und Materialien angewandt wurden.
4. Die Vertragsstaaten richten Programme ein, um Vektoren, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellende Krankheitserreger in sich tragen können, bis zu einer Entfernung von mindestens 400 Metern jenseits der Bereiche von Einrichtungen der Grenzübergangsstellen zu bekämpfen, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Reisenden, Beförderungsmitteln, Containern, Fracht und Postpaketen genutzt werden, wobei diese Mindestentfernung bei Vektoren mit grösserer Reichweite zu vergrössern ist.
5. Ist zur Feststellung des Erfolgs der angewandten Massnahmen zur Bekämpfung von Vektoren eine Nachüberprüfung erforderlich, so sind die zuständigen Behörden des nächsten bekannten Anlaufhafens oder Bestimmungsflughafens mit Überprüfungskapazität im Voraus durch die diese Überprüfung anratende zuständige Behörde über dieses Erfordernis zu unterrichten. Bei Schiffen ist dies in der Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle zu vermerken.
6. Ein Beförderungsmittel kann als verdächtig angesehen werden und soll auf Vektoren und Erregerreservoirs hin überprüft
werden, wenn
(a) es an Bord einen möglichen Fall einer vektorinduzierten Krankheit gibt;
(b) während einer internationalen Reise an Bord ein möglicher Fall einer vektorinduzierten Krankheit aufgetreten ist;
(c) es ein betroffenes Gebiet innerhalb eines Zeitraums verlassen hat, in dem an Bord befindliche Vektoren immer noch infektiös sein könnten.
7. Ein Vertragsstaat soll die Landung eines Luftfahrzeugs oder das Anlegen eines Schiffes in seinem Hoheitsgebiet nicht verbieten, wenn die in Absatz 3 vorgesehenen oder anderweitig von der Organisation empfohlenen Bekämpfungsmassnahmen angewandt werden. Von Luftfahrzeugen oder Schiffen, die aus betroffenen Gebieten kommen, kann jedoch verlangt werden, dass sie auf den von dem Vertragsstaat für diesen Zweck bestimmten Flughäfen landen beziehungsweise in einen von ihm für diesen Zweck bestimmten anderen Hafen ausweichen.
8. Ein Vertragsstaat kann Massnahmen zur Bekämpfung von Vektoren auf Beförderungsmittel anwenden, die aus einem von einer vektorinduzierten Krankheit betroffenen Gebiet kommen, wenn die Überträger dieser Krankheit in seinem Hoheitsgebiet vorkommen.
ANLAGE 6
IMPFUNG, PROPHYLAXE UND ZUGEHÖRIGE BESCHEINIGUNGEN
1. Impfstoffe oder andere in Anlage 7 genannte oder aufgrund dieser Vorschriften empfohlene
Prophylaxemittel müssen von geeigneter Qualität sein; diese von der WHO bezeichneten Impfstoffe und
Prophylaxemittel bedürfen ihrer Zustimmung. Auf Ersuchen legt der Vertragsstaat der WHO geeignete Nachweise
der Eignung von Impfstoffen und Prophylaxemitteln vor, die aufgrund dieser Vorschriften in seinem Hoheitsgebiet
verabreicht werden.
2. Personen, die sich aufgrund dieser Vorschriften einer Impfung oder anderen Prophylaxe unterziehen,
erhalten eine internationale Impf- oder Prophylaxebescheinigung (im Folgenden „Bescheinigung“) entsprechend
dem in dieser Anlage enthaltenen Muster. Von der in dieser Anlage enthaltenen Musterbescheinigung darf nicht
abgewichen werden.
3. Die Bescheinigungen nach dieser Anlage sind nur gültig, wenn der verwendete Impfstoff oder die
verwendete Prophylaxe von der WHO zugelassen ist.
4. Die Bescheinigungen nach dieser Anlage, die in einem nicht-digitalen Format ausgestellt werden,
müssen von einem die Impfung oder Prophylaxe beaufsichtigenden Kliniker, der ein praktischer Arzt oder ein dazu
befugter im Gesundheitswesen Beschäftigter sein muss, unterschrieben sein. Solche Bescheinigungen müssen
ferner den Dienststempel der verabreichenden Stelle tragen; ein Stempel wird jedoch nicht als Ersatz für die