Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/91: Parlamentarische Initiative. Armut ist kein Verbrechen · 15 Seiten

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20.451 n Pa. Iv. Marti Samira. Armut ist kein Verbrechen

Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Ähnlich argumentieren auch die VKM, die FER und mehrere Kantone (AG, AI, AR, BE, FR, GL, JU, NW, OW, SH, SO, TG, TI, UR, ZG). Die Frage des eigenen Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit sei im geltenden Recht verankert und werde in der Praxis in jedem zu beurteilenden Einzelfall konsequent berücksichtigt. Daher bringe die vorgeschlagene Kodifizierung im Gesetz keinen Mehrwert. Es wird auch darauf hingewiesen, dass bei der Ermessensausübung und der Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zahlreiche weitere Aspekte zu berücksichtigen seien. Im Gesetz nur einen einzelnen Aspekt hervorzuheben, erscheine daher nicht als zielführend. Dies könne in der Rechtsanwendung zu neuen Fragen führen. Dazu gehöre zum Beispiel die Gewichtung des gemäss dem Vorentwurf neu gesetzlich verankerten Aspekts des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit im Vergleich zu den anderen, nicht explizit im Gesetz normierten Aspekten wie die Integration, die Aufenthaltsdauer und die langfristige finanzielle Entwicklung der betroffenen Personen.

GL weist darauf hin, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts in diesem Kontext in Zukunft auch wieder geändert oder präzisiert werden könne. Es sei deshalb auch zu vermeiden, dass das Bundesgericht in seiner Freiheit bei der Rechtsprechung wegen der Bindung an die Bundesgesetzgebung unnötigerweise eingeschränkt werde. Auch SH argumentiert, dass der Rechtsprechung ein ausreichend grosser Handlungs- und Ermessensspielraum zu belassen sei, damit diese auf den jeweiligen Einzelfall eingehen und ihn angemessen würdigen könne.

TI erachtet den Vorentwurf als falsches Signal an die Ausländerinnen und Ausländer, die davon abgehalten werden könnten, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Zudem wäre eine Präzisierung der Verschuldensfrage in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) wünschenswert. ZG erachtet die vorgeschlagenen Bestimmungen als zu ungenau. Daher sei auch weiterhin eine Abstützung auf die Rechtsprechung erforderlich. Zudem sei die heutige Regelung, welche die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ohne die frühere «Schutzfrist» von 15 Jahren vorsehe (früher war ein Widerruf der Bewilligung nach dieser Frist ausschliesslich wegen eines Sozialhilfebezugs nicht mehr möglich), erst seit wenigen Jahren in Kraft. Eine erneute Änderung in die entgegengesetzte Richtung könne daher zu neuen Rechtsunsicherheiten führen.Zustimmende

Stellungnahmen

 3 Parteien (EVP, Grüne, SP)

 10 Kantone (BL, BS, GE, GR, LU, NE, SG, VD, VS, ZH) sowie KID, SKOS und SODK

 4 Dachverbände (SGB, SSV, SGV, Travail.Suisse)

 43 Hilfswerke, kirchliche Organisationen und andere interessierte Kreise (AGATHU, AIS,

AL, AvenirSocial, Bil, Bin, Brava, Caritas, Caritas Zentralschweiz, CSP, DJS, EKF, EKFF, EKKJ, EKM, EKS, femmes protestantes, FIZ, Freiplatzaktion Zürich, Frieda, FS, Heilsarmee Schweiz, HEKS, HelloWelcome, NKS, Plateforme Traite, SAH, Save the Children, SBAA, SFH, SFM, SMRI, Solidaritätsnetz Bern, sosf, spaz, SP60+, SRK, Stadt Zürich,

SVF, UNICEF, VASOS, Verein Fabbrica di Zurigo, ZiAB)