Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 44Fedlex · Erläuternder Bericht

3.2.35 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982103 über die berufliche Alters-, Hinterlas-

senen- und Invalidenvorsorge

Art. 85a Abs. 1 Einleitungssatz

Der Ausdruck «besonders schützenswerte Personendaten» wird durch «besonders schützenswerte Daten» ersetzt, damit sich dieser sowohl auf besonders schützens- werte Daten natürlicher als auch juristischer Personen bezieht. Diese Änderung betrifft nur die deutsche und italienische Sprachfassung.

3.2.36 Bundesgesetz vom 20. März 1981104 über die Unfallversicherung

Art. 96 Abs. 2

Die Verweise auf das DSG betreffend Profiling und Profiling mit hohem Risiko sowie auf Artikel 21 DSG betreffend automatisierte Einzelentscheidungen werden gestrichen (vgl. die Erläuterungen in Ziff. 3.2.22 und 3.2.23).

3.2.37 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992105 über die Militärversicherung

Art. 94a Abs. 2

Die Verweise auf das DSG betreffend Profiling und Profiling mit hohem Risiko sowie auf Artikel 21 DSG betreffend automatisierte Einzelentscheidungen werden gestrichen (vgl. die Erläuterungen in Ziff. 3.2.22 und 3.2.23).

3.2.38 Vorläuferstoffgesetz vom 25. September 2020106

Art. 23 Abs. 1

Die Bestimmung wird für die Ansprüche juristischer Personen auf Auskunft und Berich- tigung ihrer unrichtigen Daten mit einem Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des VE-RVOG ergänzt.

103 SR 831.40

104 SR 832.20

105 SR 833.1

106 SR 941.42