Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten
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1.1.2 Auswirkungen auf die bereichsspezifischen Datenschutzbestimmungen
Mit der Abschaffung der Anwendbarkeit des DSG auf Daten juristischer Personen wurde auch der Begriff der Personendaten geändert: Personendaten sind in Artikel 5 Buchstabe a DSG definiert als «Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimm- bare natürliche Person beziehen». Diese Beschränkung auf Angaben zu natürlichen Personen führte dazu, dass die bundesrechtlichen Grundlagen, welche die Bearbei- tung von Personendaten durch Bundesorgane bereichsspezifisch regeln, nicht mehr gelten, wenn Daten juristischer Personen bearbeitet bzw. bekanntgegeben werden. Gemäss dem in Artikel 5 Absatz 1 der Bundesverfassung6 (BV) statuierten Legalitäts- prinzips braucht staatliches Handeln aber grundsätzlich eine gesetzliche Grundlage. Dasselbe gilt für die Einschränkung von Grundrechten nach Artikel 36 Absatz 1 BV: Juristische Personen können sich auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 13 Absatz 2 BV berufen, weshalb die staatliche Bearbeitung und Bekannt- gabe ihrer Daten auch vor diesem Hintergrund eine Rechtsgrundlage erfordert (vgl. Ziff. 1.1.3). Die Änderung des Begriffs der Personendaten löste im Bereich des öffent- lichen Datenschutzrechts deshalb Rechtsetzungsbedarf aus.
1.1.3 Tragweite des grundrechtlichen Schutzes von Daten juristischer Perso-
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Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre ge- währleistet Artikel 13 Absatz 2 BV – als Unterfall des Schutzes der Privatsphäre – das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Das heisst: Jede Person muss grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, wie sensibel die fraglichen Informationen tatsäch- lich sind, «gegenüber fremder, staatlicher oder privater Bearbeitung von sie betreffen- den Informationen bestimmen können […], ob und zu welchem Zweck diese Informati- onen über sie bearbeitet werden».7 Artikel 13 Absatz 2 BV bietet damit nicht nur Schutz vor Datenmissbrauch, sondern erfasst (über seinen Wortlaut hinaus) grundsätzlich jede
Yaniv Benhamou / Bertil Cottier (Hrsg.), Petit commentaire Loi sur la protection des données («PC LPD»), 2023, Art. 2 N 14 ff.
6 SR 101
7 Statt vieler: BGE 146 I 11 E. 3.1.1 sowie BGE 144 I 126 E. 4.1, beide m.w.H.