Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten

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Grundlage. Demnach dürfen Bundesorgane Daten juristischer Personen, einschliess- lich besonders schützenswerter Daten19, bearbeiten: (a) soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und (b) die Aufgabe in einem Gesetz im formellen Sinn umschrieben ist. Eine Verordnungsbestimmung oder eine lediglich implizit abzule- sende Aufgabe genügen nicht. Die Aufgabe muss klar erkennbar und hinreichend be- stimmt sein.20

Sind die Vorgaben von Artikel 57r Absatz 1 RVOG erfüllt, so ist keine spezialgesetzli- che Ermächtigung mehr erforderlich, weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe. Dies gilt sowohl für die Bearbeitung von «gewöhnlichen» Daten juristischer Personen als auch von besonders schützenswerten Daten. Artikel 57r RVOG umfasst grundsätz- lich alle möglichen Bearbeitungsarten. Etwas anders gilt jedoch, wenn der Zweck oder die Art und Weise der Datenbearbeitung zu einem derart schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen juristischen Person führen, dass Artikel 57r RVOG die Anforderungen des Legalitätsprinzips gemäss Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 36 Ab- satz 1 BV an die Normdichte nicht mehr erfüllt. In einem solchen Fall ist eine ausdrück- liche Regelung im jeweiligen Sacherlass nötig. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Form der Datenbeschaffung (insbesondere die geheime Beschaffung) oder die Anwendung neuer Technologien eine Eingriffsintensität erreicht, welche eine er- höhte Normbestimmtheit erfordert.

1.1.5.3 Anforderungen an die Rechtsgrundlagen für die Bekanntgabe von Daten juristischer Personen (Art. 57s RVOG)

Für die Bekanntgabe21 von Daten juristischer Personen hält Artikel 57s Absatz 1 RVOG fest, dass diese in einer spezialgesetzlichen Grundlage vorgesehen werden muss. An- ders als Artikel 57r RVOG betreffend die Bearbeitung von Daten juristischer Personen stellt Artikel 57s RVOG damit keine Rechtsgrundlage für spezifische Datenbekanntga- ben durch Bundesorgane dar. Stattdessen gilt hier das Prinzip der Spezialermächti- gung. Analog zu Artikel 36 DSG (Bekanntgabe von Personendaten) regelt Artikel 57s RVOG die Frage, gestützt auf welche gesetzlichen Grundlagen ein Bundesorgan Daten juristischer Personen bekanntgeben darf, und legt die Voraussetzungen fest, unter wel- chen dies ausnahmsweise ohne gesetzliche Grundlage erfolgen kann.22

19 Als besonders schützenswerte Daten juristischer Personen gelten gemäss Artikel 57r Absatz 2 RVOG Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (Bst. a) sowie Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse (Bst. b).

20 Zum Ganzen vgl. auch Botschaft DSG 2017, BBl 2017 6941, hier: 7118 f.

21 Analog zu Artikel 5 Buchstabe e DSG bedeutet «Bekanntgabe» das Übermitteln oder Zugänglichmachen von Daten juristischer Personen.

22 Zum Ganzen: Botschaft DSG 2017, BBl 2017 6941, hier: 7119 f.