Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten

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• Daten (juristischer Personen): Analog zum Begriff der Personendaten (Art. 5 Bst. a DSG) gelten als Daten juristischer Personen alle Angaben, die sich auf eine be- stimmte oder bestimmbare juristische Person beziehen. Dazu können beispiels- weise die Firma, Kontakt- und Adressangaben, Zahlungsangaben, Angaben zur Or- ganisation, Rechtsform und Geschäftstätigkeit, Angaben zur finanziellen Situation und zu Geschäftsergebnissen, Angaben zu Subventionsbeiträgen, Angaben zu Un- tersuchungsmassnahmen oder Sanktionen sowie Jahresberichte gehören. Ist die ju- ristische Person nicht mindestens bestimmbar (zum Beispiel, weil ihre Daten anony- misiert wurden), so sind die Vorschriften in den Artikeln 57r ff. RVOG nicht anwend- bar.

• Juristische Personen: sind primär alle körperschaftlich organisierten Personenver- bindungen sowie die einem besonderen Zweck gewidmeten, selbstständigen An- stalten mit Rechtspersönlichkeit. Dazu gehören der Verein (Art. 60 ff. des Zivilge- setzbuches15[ZGB]), die Stiftung (Art. 80 ff. ZGB), die Aktiengesellschaft (Art. 620 ff. des Obligationenrechts16[OR]), die Kommanditaktiengesellschaft (Art. 764 ff. OR), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 772 ff. OR), die Genossenschaft (Art. 828 ff. OR) sowie die privatrechtlichen Körperschaften des kantonalen Rechts und die öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften der Kantone und des Bundes. In der Lehre zum alten Datenschutzgesetz wurde der Begriff der juristi- schen Personen zudem in einem erweiterten Sinn verstanden. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus wurden auch Personengesellschaften, die zwar keine eigene Persönlichkeit im rechtlichen Sinne haben, aber partei- und prozessfähig sind (wie Kollektivgesellschaften [Art. 552 ff. OR], Kommanditgesellschaften [Art. 594 ff. OR] und Stockwerkeigentümergesellschaften [Art. 712l ZGB]), dazu gezählt. Dieses weite Verständnis des Begriffs der juristischen Personen liegt auch den Arti- keln 57r ff. RVOG zugrunde. Nicht erfasst sind dagegen Personenverbindungen, die nach schweizerischem Recht keinerlei Elemente einer Rechtspersönlichkeit aufwei- sen, wie z.B. einfache Gesellschaften oder Erbengemeinschaften.17

1.1.5.2 Rechtsgrundlage für die Bearbeitung von Daten juristischer Personen (Art. 57r RVOG)

Der geltende Artikel 57r Absatz 1 RVOG schafft für die Bearbeitung18 von Daten juris- tischer Personen durch Bundesorgane eine allgemeine, direkt anwendbare gesetzliche

15 SR 210

16 SR 220

17 Zum Ganzen: DAVID ROSENTHAL / YVONNE JÖHRI, in: Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2008 («HK DSG»), Art. 2 N 6 ff.; BEAT RUDIN, in: Bruno Baeriswyl / Kurt Pärli / Dominika Blonski (Hrsg.), Stämpfli Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2. Aufl., 2023 («SHK DSG»), Art. 2 N 12; CHRISTIAN DRECHSLER, BSK DSG, Art. 2 N 5; JULIEN FRANCEY, PC LPD, Art. 2 N 12 f. Bereits in der Botschaft des Bundesrates vom 23. März 1988 zum Bundesgesetz über den Datenschutz («Botschaft DSG 1988») wurde der Begriff der juristischen Personen im oben dargelegten erweiterten Sinn verstanden (BBl 1988 II 413, hier: 438).

18 Analog zu Artikel 5 Buchstabe d DSG bedeutet Bearbeitung jeder Umgang mit Daten juristischer Personen, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten. Für die Bekanntgabe von Daten juristischer Personen gilt dagegen Artikel 57s RVOG (siehe Ziff. 1.1.5.3). 10/49