Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/93: Änderung des RVOG (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) · 49 Seiten

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weise berücksichtigt werden: In den Artikeln 57r ff. des Regierungs- und Verwaltungs- organisationsgesetzes vom 21. März 199712 (RVOG) wurde eine Reihe von Bestimmun- gen eingeführt, die den Umgang mit Daten juristischer Personen durch Bundesorgane regeln (siehe sogleich Ziff. 1.1.5). Nebstdem wurde in der damaligen Botschaft des Bun- desrates angekündigt, dass sämtliche bereichsspezifischen Datenschutzbestimmungen nach dem Inkrafttreten des DSG überprüft und möglichst einheitlich an die neuen Vor- gaben der Artikel 57r ff. RVOG angepasst werden.13

Damit in der Zwischenzeit keine Rechtslücken entstehen, wurde in Artikel 71 DSG für die Bundesorgane eine Übergangsbestimmung eingeführt. Diese Bestimmung sieht vor, dass die bisherigen spezialrechtlichen Datenschutzvorschriften ‒ die sowohl in Geset- zen im formellen als auch im materiellen Sinn enthalten sein können ‒ während fünf Jahren nach Inkrafttreten des DSG, d.h. bis am 31. August 2028, für die Daten juristi- scher Personen weiter gelten. Insbesondere können sich die Bundesorgane während dieser Zeit für die Bekanntgabe von Daten juristischer Personen auf die bisherigen Rechtsgrundlagen zur Bekanntgabe von Personendaten stützen.

1.1.5 Geltende Regelung zum Umgang mit Daten juristischer Personen durch Bundesorgane im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz

1.1.5.1 Konzept und Begriffe

Wie vorangehend erläutert (vgl. Ziff. 1.1.1 und 1.1.3), benötigen Bundesorgane nicht nur für die Bearbeitung bzw. Bekanntgabe von Personendaten, sondern auch von Da- ten juristischer Personen ausreichende Rechtsgrundlagen. Da die Vorgaben des DSG (namentlich die besonderen Bestimmungen zur Datenbearbeitung durch Bundesor- gane in den Art. 33 ff. DSG) für die Daten von juristischen Personen nicht mehr gelten, wurde in den Artikeln 57r – 57t RVOG ein allgemeiner Rechtsrahmen geschaffen. Wie beim DSG handelt es sich auch bei diesen Bestimmungen des RVOG um eine Quer- schnittsregelung, die – unter Vorbehalt von spezialgesetzlichen Abweichungen – be- reichsübergreifend in allen Konstellationen, in denen Daten juristischer Personen durch Bundesorgane bearbeitet werden, zu beachten sind.

Für den Begriff der «Bundesorgane», auf welche die Artikel 57r ff. RVOG Anwendung finden, ist auf die Legaldefinition in Artikel 5 Buchstabe i DSG abzustellen (siehe auch Art. 57j RVOG). Als Bundesorgane gelten demnach alle Behörden oder Dienststellen des Bundes (einschliesslich der dezentralisierten Verwaltungseinheiten) sowie Perso- nen, die mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.14 Auch der Begriff des Auftragsbearbeiters ergibt sich aus dem DSG (siehe Art. 5 Bst. k DSG). Auslegungs- bedürftig sind ferner die Begriffe der «Daten (juristischer Personen)» und der «juristi- schen Personen»:

12 SR 172.010

13 Vgl. Botschaft DSG 2017, BBl 2017 6941, hier: 7108.

14 Vgl. Botschaft DSG 2017, BBl 2017 6941, hier: 7119.