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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten

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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

10Sind die technischen Unterlagen einer Teilanmeldung (Art. 57 PatG) oder eines Antrags auf Errichtung eines neuen Patents (Art. 30 Abs. 2 PatG) nicht gemäss Absatz 9 abgefasst, so setzt das IGE der Anmelderin oder Patentinhaberin eine Frist von drei Monaten, innerhalb derer sie eine Übersetzung in diese Sprache nachreichen muss.

Art. 4 Mehrere Anmelder

1Sind an einer Patentanmeldung oder einem Gesuch mehrere Personen beteiligt, so haben sie entweder eine von ihnen zu bezeichnen, der das IGE alle Mitteilungen mit Wirkung für alle zustellen kann, oder eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

2Solange dies nicht geschehen ist, so wählt das IGE eine Person als Zustellungsempfängerin aus. Widerspricht eine der anderen Personen, so fordert das IGE alle Beteiligten auf, nach Absatz 1 zu handeln.

Art. 5 Parteiwechsel

Wird der strittige Schutztitel während eines hängigen Verfahrens veräussert, so gilt Artikel 83 der Zivilprozessordnung sinngemäss.

Art. 6 Vertretung

1Lässt sich eine Anmelderin oder Patentinhaberin vor dem IGE vertreten, so kann das IGE eine schriftliche Vollmacht verlangen.

2Wer von der Anmelderin, Patentinhaberin oder Inhaberin des Zertifikats ermächtigt worden ist, in ihrem Namen alle im PatG oder in dieser Verordnung vorgesehenen Erklärungen gegenüber dem IGE abzugeben und Mitteilungen des IGE entgegenzunehmen, wird als Vertreterin oder Vertreter in das Patentregister und das Register für ergänzende Schutzzertifikate eingetragen.

3Wird dem IGE nicht ausdrücklich eine Einschränkung der Ermächtigung mitgeteilt, so gilt diese als umfassend.

Art. 7 Unterschrift

1Eingaben müssen unterzeichnet sein. Die qualifizierte elektronische Signatur ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt.

2Fehlt auf einer Eingabe die rechtsgültige Unterschrift, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn eine inhaltlich identische und unterzeichnete Eingabe innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das IGE nachgereicht wird.

3Der Antrag auf Erteilung des Patents (Art. 33), Erteilung des Zertifikats (Art. 156 Abs. 1), Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats (Art. 166) oder Erteilung des pädiatrischen Zertifikats (Art. 180) muss nicht unterzeichnet sein. Das IGE kann weitere Dokumente bestimmen, für welche die Unterschrift nicht nötig ist.