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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten
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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
der für ihn regelmässig Zahlungen leistet. Ins Ausland werden keine Zahlungserinnerungen versandt.
2Das IGE kann Anmeldern oder Patentinhabern die Möglichkeit einräumen, vollständig auf Zahlungserinnerungen zu verzichten.
Art. 18 Nicht rechtzeitige Zahlung
1Eine Patentanmeldung, für die eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt worden ist, wird abgewiesen. Ein Patent, für das eine fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig bezahlt worden ist, wird im Register gelöscht.
2Das Patent erlischt mit Wirkung vom Datum der Fälligkeit der nicht bezahlten Jahresgebühr. Die Löschung kann der Patentinhaberin angezeigt werden. Ins Ausland werden keine Anzeigen versandt.
Art. 19 Rückerstattung
1Löscht das IGE ein Patent im Patentregister, so erstattet es zurück:
a. die im Voraus bezahlte, noch nicht fällige Jahresgebühr;
b. die fällige, nicht rechtzeitig bezahlte Jahresgebühr.
2Wird eine Patentanmeldung vollständig zurückgezogen, abgewiesen oder wird auf sie nicht eingetreten, so erstattet das IGE zurück:
a. die im Voraus bezahlte, noch nicht fällige Jahresgebühr;
b. die fällige, nicht rechtzeitig bezahlte Jahresgebühr;
c. die Prüfungsgebühr sowie die Gebühr für die vollständige Sachprüfung, sofern es die Sachprüfung noch nicht begonnen hat.
4. Titel: Hilfeleistung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit
Art. 20 Bereich
Die Hilfeleistung des BAZG erstreckt sich auf das Verbringen von Waren, die ein in der Schweiz gültiges Patent (Art. 1 PatG), Zertifikat (Art. 140a PatG) oder pädiatrisches Zertifikat (Art. 140t PatG) verletzen, ins oder aus dem Zollgebiet.
Art. 21 Antrag auf Hilfeleistung
1Die Inhaberin des Patents, des Zertifikats, des pädiatrischen Zertifikats oder die klageberechtigte Lizenznehmerin (Antragstellerin) muss den Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion stellen.
1bisDie Oberzolldirektion entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über den Antrag.
2Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.