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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten
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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
4Kann das Wiedereinsetzungsgesuch gutgeheissen werden, so stellt das IGE alle in der Zwischenzeit fällig gewordenen Gebühren in Rechnung und setzt eine angemessene Frist zur Bezahlung.
3. Titel: Gebühren
Art. 13 Gebührenverordnung
Für die Gebühren, die nach dem PatG oder nach dieser Verordnung zu bezahlen sind, gilt die GebV-IGE4.
Art. 14 Jahresgebühren und Fälligkeit
1Für die Aufrechterhaltung einer Patentanmeldung oder eines Patents sind Jahresgebühren zu bezahlen.
2Die Jahresgebühren sind ab Beginn des dritten Jahres nach der Patentanmeldung alljährlich im Voraus zu bezahlen.
3Die Jahresgebühren werden jedes Jahr am letzten Tag des Monats fällig, in dem das der Patentanmeldung zuerkannte Anmeldedatum liegt.
4Sie sind spätestens am letzten Tag des sechsten Monats ab der Fälligkeit zu bezahlen. Erfolgt die Zahlung nach dem letzten Tag des dritten Monats ab der Fälligkeit, so ist ein Zuschlag zu bezahlen.
Art. 15 Fälligkeit bei Teilanmeldungen und bei Errichtung neuer Patente
1Für eine aus der Teilung einer früheren Patentanmeldung hervorgehende Teilanmeldung richten sich der Betrag und die Fälligkeit der Jahresgebühren nach dem Anmeldedatum nach Artikel 57 PatG.
2Für ein neu errichtetes Patent (Art. 30 PatG) oder eine Anmeldung dazu bestimmt sich der Betrag und die Fälligkeit der Jahresgebühren nach dem Anmeldedatum des ursprünglichen Patents beziehungsweise der ursprünglichen Anmeldung.
3Die bei der Einreichung der Teilanmeldung oder des Antrags auf Errichtung des neuen Patents bereits fälligen Jahresgebühren werden nicht nachgefordert.
Art. 16 Vorauszahlung
Jahresgebühren können frühestens zwei Monate vor ihrer Fälligkeit bezahlt werden.
Art. 17 Zahlungserinnerung
1Das IGE macht den Anmelder oder Patentinhaber auf die Fälligkeit einer Jahresgebühr aufmerksam und weist ihn auf das Ende der Zahlungsfrist und die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung der Gebühr hin. Es kann auf Verlangen des Anmelders oder Patentinhabers Zahlungserinnerungen statt an ihn an einen Dritten versenden,