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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten
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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 8 Nachweise
1Das IGE kann verlangen, dass ihm Nachweise zu einer Eingabe eingereicht werden, wenn es begründete Zweifel an deren Richtigkeit hat.
2Es teilt die Gründe für seine Zweifel mit, gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und setzt für die Einreichung der Nachweise eine Frist an.
Art. 9 Elektronische Kommunikation
Das IGE legt die technischen Einzelheiten der elektronischen Kommunikation fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.
2. Titel: Fristen
Art. 10 Berechnung
1Berechnet sich eine Frist nach Monaten oder Jahren, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem sie zu laufen begann. Fehlt ein entsprechender Tag, so endet die Frist am letzten Tag des letzten Monats.
2Wird eine Frist vom Prioritätsdatum an berechnet und werden mehrere Prioritäten beansprucht, so ist das früheste Prioritätsdatum massgebend.
Art. 11 Weiterbehandlung
1Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen (Art. 46a Abs. 4 Bst. i PatG) bei den Fristen:
a. für das Nachholen einer fehlenden Unterschrift (Art. 7);
b. das Einreichen eines vom IGE verlangten Nachweises (Art. 8);
c. für das Einreichen einer freiwilligen Übersetzung englischsprachiger technischer Unterlagen (Art. 3 Abs. 4);
d. für das Einreichen der notwendigen Übersetzung einer Teilanmeldung oder eines Antrags auf Errichtung eines neuen Patents (Art. 3 Abs. 10);
e. für das Bezahlen der Anspruchsgebühren (Art. 43 Abs. 2 und 82 Abs. 2);
f. im Rahmen der Eingangs- und Formalprüfung (Art. 48, 50 und 70–86);
g. für das Einreichen und Berichtigen der Prioritätserklärung (Art. 51 Abs. 2 und 3 sowie 52 Abs. 2 und 3);
h. das Einreichen des Prioritätsbelegs (Art. 53 Abs. 4);
i. für das Einreichen der Erfindernennung (Art. 48);
j. den Verzicht auf die Erfindernennung (Art. 50);
k. zur Hinterlegung biologischen Materials (Art. 61);
l. zur Angabe des Aktenzeichens der Hinterlegung (Art. 63);