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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten

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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

m. im Rahmen der Erstellung des Berichts über den Stand der Technik (Art. 90– 92);

n. für das Bezahlen der weiteren Recherchegebühr (Art. 92 Abs. 2);

o. für das Stellen des Antrags auf vorgezogenen Beginn der vollständigen Sachprüfung (Art. 103 Abs. 1);

p. für das Bezahlen der Übermittlungs-, Recherche- und internationalen Gebühren (Art. 143 und 144);

q. im Rahmen des Eintritts einer internationalen Patentanmeldung in die nationale Phase (Art. 147–150);

r. im Rahmen der Prüfung anlässlich der Einreichung des Gesuchs um Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 158), um Verlängerung von dessen Dauer (Art. 168) sowie um Erteilung eines pädiatrischen ergänzenden Schutzzertifikats (Art. 182);

s. für das Bezahlen der Jahresgebühren für Patentanmeldungen und Patente (Art. 14) sowie ergänzende Schutzzertifikate und deren Verlängerung (Art. 164);

t. für die Stellungnahme im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den früheren Stand und die nachträgliche Bezahlung der Wiedereinsetzungsgebühr (Art. 12 Abs. 2 und 3);

u. für die Mitteilung des Zahlungszwecks (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung des IGE über Gebühren vom 14. Juni 20163[GebV-IGE]).

2Ist eine der Voraussetzungen für die Weiterbehandlung nicht erfüllt, so tritt das IGE nicht auf den Weiterbehandlungsantrag ein oder weist diesen ab.

3Kann der Weiterbehandlungsantrag gutgeheissen werden, so stellt das IGE alle in der Zwischenzeit fällig gewordenen Gebühren in Rechnung und setzt eine angemessene Frist zur Bezahlung. Die Weiterbehandlung dieser Zahlungsfrist ist ausgeschlossen.

Art. 12 Wiedereinsetzung in den früheren Stand

1Im Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand (Art. 47 PatG) sind die Tatsachen zu bezeichnen, auf die sich das Gesuch stützt. Innert der Frist für die Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist die versäumte Handlung vollständig nachzuholen. Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so tritt das IGE nicht auf das Wiedereinsetzungsgesuch ein.

2Sind die zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs bezeichneten Tatsachen nicht glaubhaft gemacht, so setzt das IGE der Gesuchstellerin eine angemessene Frist zur Stellungnahme, bevor es das Gesuch gegebenenfalls endgültig abweist.

3Für das Wiedereinsetzungsgesuch ist eine Gebühr zu bezahlen. Ist diese nicht bei der Einreichung des Wiedereinsetzungsgesuchs bezahlt worden, so setzt das IGE dem Gesuchsteller eine Nachfrist.

3 SR 232.148