Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
3.1 Allgemeine Erläuterungen
Totalrevision
Die geltende Patentverordnung stammt aus dem Jahr 1977 und ist seither mehrfach teilrevidiert worden. Die zahlreichen Teilrevisionen haben dazu geführt, dass die aktuelle Gliederung und Struktur der Verordnung unübersichtlich und unklar geworden ist
– so etwa durch den Einschub der Bestimmungen betreffend die ergänzenden Schutzzertifikate (ESZ), was die Verwendung von Artikelnummern wie beispielsweise Artikel 127zoctiesnötig machte. Es besteht Bedarf, die Struktur und die Gliederung der Patentverordnung an die aktuellen Vorgaben der Gesetzestechnischen Richtlinien7 anzupassen. Der elektronische Verkehr sowie die elektronische Datenverwaltung sollen erleichtert und bestehende Digitalisierungshürden beseitigt werden. In diesem Sinne wird die Verordnung vollständig überarbeitet, weshalb es sich um eine Totalrevision handelt.
Struktur und Gliederung
Im Zuge der vorliegenden Totalrevision der Patentverordnung wird deren Gliederung überarbeitet, um über eine klarere Struktur die Übersichtlichkeit zu erhöhen. Die Verordnung hat nun sowohl für die allgemeinen Bestimmungen als auch für jedes Schutzrecht einen eigenen Teil. Vorschriften, die zu den allgemeinen Bestimmungen oder zum jeweiligen Schutzrecht gehören, werden in Titeln, Kapiteln und Abschnitten geregelt. Die neue Struktur mit der erweiterten Gliederung hat zur Folge, dass verschiedene bestehende Themen in eine höhere Gliederungskategorie verschoben werden. Schliesslich werden die Artikel neu mit fortlaufenden Nummern versehen. Dadruch können die durch die vielen Teilrevisionen dazugekommenen Einschaltartikel beseitigt werden.
Sprache und Terminologie
Bei Totalrevisionen von bestehenden Erlassen müssen diese geschlechtergerecht formuliert werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Ausführungsbestimmungen zu einem übergeordneten Erlass handelt, der noch nicht geschlechtergerecht formuliert ist. Damit der terminologische Konnex zum Patentgesetz und den relevanten Staatsverträgen einerseits und der Lesefluss andererseits erhalten bleiben, verwendet der Vorentwurf folgenden Ansatz: Bei Subjekten, die in der Praxis in den meisten Fällen juristische Personen sind (z. B. Patentanmelderinnen und Patentinhaberinnen, aber insbesondere auch Inhaberinnen von ESZ) wird ausschliesslich die weibliche Form verwendet. Nur bei Subjekten, die entweder ausschliesslich natürliche Personen sind (Erfinderinnen und Erfinder) oder sowohl natürliche als auch juristische Personen sein können (z. B. Vertreterinnen und Vertreter oder im Bereich der Hilfeleistung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit) wird die Paarform verwendet. Vereinzelt werden geschlechtsneutrale Begriffe (z. B. Fachperson) verwendet.8
Die Anpassung der Patentverordnung an die aktuelle Gesetzessprache des Bundes führt auch dazu, dass inhaltlich unverändert aus der geltenden Patentverordnung
7 Können abgerufen werden unter: www.bk.admin.ch > Dokumentation > Rechtsetzungsbegleitung > Gesetzestechnische Richtlinien GTR (Stand: 21.3.2025).
8 Leitfaden des Bundes zum geschlechtergerechten Formulieren, Rz. 64, 70 und 72. Kann abgerufen werden unter: www.bk.admin.ch > Dokumentation > Sprache > Hilfsmittel für Textredaktion und Übersetzung > Leitfaden zum geschlechtergerechten Formulieren (Stand 21.3.2025)