Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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zudem zum besseren Verständnis aufgeteilt (Buchstabe a für Stammanmeldungen in Amtssprachen, Buchstabe b für solche auf Englisch).
Art. 4 Mehrere Anmelder
Artikel 4 entspricht Artikel 5 PatV. Er erwähnt neu ausdrücklich neben Anmeldungen auch Gesuche, bleibt aber im Übrigen inhaltlich unverändert.
Art. 5 Parteiwechsel
Der neue Artikel 5 entspricht inhaltlich vollständig Artikel 4a MSchV. Dieser besteht seit 2021 und regelt den Fall der Veräusserung des strittigen Schutztitels während eines hängigen Verfahrens. Nötig wurde diese Regelung, weil weder das VwVG noch das Markenschutzgesetz vom 28. August 199214 (MSchG) Bestimmungen über die prozessrechtlichen Folgen der während des Widerspruchsverfahrens durchgeführten Übertragung einer Marke, die Gegenstand eines Widerspruchs ist oder gegen die Widerspruch erhoben wird, enthalten. Der Verweis auf die im Zivilverfahren gültige Regel in Artikel 83 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200815 (ZPO) ist dadurch gerechtfertigt, dass das Widerspruchsverfahren einem Zivilprozess mit zwei (oder mehr) Parteien nahekommt. Mit Artikel 4a MSchV wurde für Marken klargestellt, dass ein Parteiwechsel während eines vor dem IGE hängigen Verfahrens ohne Zustimmung der Widersprechenden zulässig ist.
Bei Patenten konnte eine vergleichbare Konstellation im Einspruchsverfahren auftreten, allerdings wird dieses durch die Teilrevision des Patentgesetzes vollständig abgeschafft. Beim Antrag Dritter auf vollständige Sachprüfung der Anmeldung stellt sich die Problematik nicht, weil Dritte dadurch nicht zu Verfahrensparteien werden (Art. 58b Abs. 5 revPatG) und die Patenterteilung wie bisher ein Einparteienverfahren bleibt. Beim Verfahren zum Widerruf der Verlängerung der Schutzdauer eines ESZ (Art. 169) sind aber Konstellationen vergleichbar mit dem Widerspruchsverfahren denkbar. Deshalb und im Hinblick auf die Harmonisierung der Patent- und der Markenschutzverordnung rechtfertigt es sich, im vorliegenden Vorentwurf eine identische Regel aufzunehmen.
Art. 6 Vertretung
Die Bestimmung entspricht inhaltlich dem geltenden Artikel 8a. Weil die revidierte Patentverordnung entsprechend der bereits heute gelebten Praxis zwischen dem Patentregister und dem Register für ergänzende Schutzzertifikate unterscheidet, muss auch der Wortlaut in Artikel 6 entsprechend angepasst werden.
Eine Vollmacht, die nicht zum Beispiel auf ein bestimmtes Geschäft eingeschränkt ist, gilt nach wie vor als umfassend; das heisst, sie schliesst nicht nur alle Handlungen im Zusammenhang mit einer Patentanmeldung mit ein, sondern etwa auch mit allenfalls darauf basierenden ergänzenden Schutzzertifikaten.
Art. 7 Unterschrift
Artikel 7 entspricht inhaltlich dem geltenden Artikel 3. In Absatz 1 wird neu explizit festgehalten, was in der Praxis aufgrund übergeordneten Rechts bereits heute gilt: die qualifizierte elektronische Signatur ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt. Aufgrund der Neugliederung der Patentverordnung werden die Verweise angepasst.
14 SR 232.11
15 SR 272