Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten

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1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

1. Titel: Kommunikation mit dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigen-

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Art. 1 Zuständigkeit

Artikel 1 regelt die Zuständigkeiten beim Vollzug des Patentgesetzes. Die Bestimmung entspricht inhaltlich weitgehend dem geltenden Artikel 1, als Folge der Neugliederung der Patentverordnung werden jedoch die Verweise angepasst.

Art. 2 Einreichungsdatum bei Postsendungen

Artikel 2 regelt den Zeitpunkt, der bei Postsendungen an das IGE als Einreichungsdatum gilt. Die Bestimmung entspricht inhaltlich der bereits geltenden Regelung sowohl im Patent- als auch im Marken- und im Designrecht: Die MSchV enthält mit Artikel 14a eine identische Regel, ebenso die Designverordnung vom 8. März 200211 (DesV) in Artikel 14. Diese Artikel sind eine Sonderregelung zu Artikel 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196812 (VwVG).

Art. 3 Sprache

Artikel 3 basiert auf Artikel 4 PatV und regelt ein zentrales Element des Patenterteilungsverfahrens, nämlich die zulässigen Sprachen. Die Einführung von Englisch als zulässige Sprache für die technischen Unterlagen (vgl. Art. 58a Abs. 4 revPatG) bedingt jedoch die Berücksichtigung verschiedener neuer Konstellationen. Der Aufbau von Artikel 3 wird deshalb grundlegend überarbeitet.

Der Grundsatz, wonach Eingaben an das IGE in einer schweizerischen Amtssprache (Amtssprache) abgefasst sein müssen (Abs. 1) bleibt unverändert. Absatz 1 hält zudem neu ausdrücklich fest, was bisher implizit galt: Während der Antrag in einer schweizerischen Amtssprache eingereicht werden muss, können die beiliegenden technischen Unterlagen zur Sicherung des Anmeldedatums grundsätzlich in einer beliebigen Sprache eingereicht werden. Werden sie jedoch weder in einer schweizerischen Amtssprache noch auf Englisch eingereicht, muss eine Übersetzung nachgereicht werden.

Die Absätze 2 bis 4 regeln die Verfahrenssprache, in der das IGE das Patenterteilungsverfahren führt. Diese entspricht grundsätzlich der Sprache der technischen Unterlagen (wenn die technischen Unterlagen in einer Amtssprache vorliegen) oder der nachgereichten Übersetzung in eine solche Sprache (Absatz 2).

Englisch kann nicht Verfahrenssprache sein. Liegen die technischen Unterlagen auf Englisch vor, so ist die Verfahrenssprache deshalb Deutsch. Die Anmelderin oder der Anmelder können aber zu Beginn des Verfahrens einmalig von sich aus eine andere Amtssprache als Verfahrenssprache verlangen (Absatz 3).

Absatz 4: Werden heute englischsprachige technische Unterlagen eingereicht, beträgt die Frist für deren Übersetzung 16 Monate (statt wie bei anderen unzulässigen Sprachen 3 Monate, vgl. Art. 50 Abs. 3 und 4 PatV). Diese Pflicht zur Übersetzung entfällt mit der vorliegenden Revision. Trotzdem kann es vorkommen, dass die technischen Unterlagen aus Zeitgründen zwar in Englisch eingereicht worden sind, die Anmelderinnen und Anmelder sie aber trotzdem in einer Amtssprache geprüft haben möchten. Im

11 SR 232.121

12 SR 172.021 7/78