Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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Übrigen ist es auch im Interesse des Gesetzgebers, wenn englischsprachige technische Unterlagen – obwohl grundsätzlich zulässig – in eine Amtssprache übersetzt werden. Bei nationalen Anmeldungen kann deshalb neu die freiwillige Übersetzung innert drei Monaten ab Anmeldedatum nachgereicht werden. Bei internationalen Anmeldungen wäre diese Frist beim Eintritt in die nationale (schweizerische) Phase bereits abgelaufen, weshalb die freiwillige Übersetzung in diesen Fällen beim Eintritt in die nationale Phase eingereicht werden kann. Wird von dieser Übersetzungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, wird die Sprache der Übersetzung auch zur Verfahrenssprache. Das Ziel der mehrstufigen Lösung in den Absätzen 2 bis 4 ist zum einen die Vermeidung von Sprachbrüchen und zum anderen, dass der Austausch des IGE mit den Anmelderinnen und Anmeldern, wenn immer möglich, in der Sprache der technischen Unterlagen geführt werden kann.
Zur Vermeidung von Sprachenbrüche regelt Absatz 5 deshalb wie bereits der geltende Artikel 4 Absatz 3, dass die für die technischen Unterlagen einmal gewählte Sprache beizubehalten ist. Dies gilt sowohl für das Patenterteilungs- als auch ein allfälliges späteres Teilverzichtsverfahren. Wurde von der freiwilligen Übersetzungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, müssen auch spätere Änderungen in der Sprache der Übersetzung erfolgen. Diese Regelung bedeutet auch, dass die Sprache der vom Europäischen Patentamt (EPA) erteilten technischen Unterlagen (welche gleichzeitig der Verfahrenssprache vor dem EPA entspricht) auch für die technischen Unterlagen von in der Schweiz eingereichten Teilverzichten betreffend europäische Patente massgebend ist.
Die Absätze 6 und 7 regeln übrige Übersetzungserfordernisse: In Absatz 6 (alt Art. 4 Abs. 4) wird der Begriff «andere Eingaben» ergänzt durch «als die technischen Unterlagen», um die unterschiedliche Behandlung von Eingaben (nur in Amtssprache möglich) und technischen Unterlagen (in Amtssprache und in Englisch möglich) zu verdeutlichen.
Absatz 7 entspricht Artikel 4 Absatz 5 PatV. Die sprachliche Modernisierung von «brauchen nur berücksichtigt zu werden» zu «müssen nur berücksichtigt werden» hat keine inhaltliche Änderung zur Folge. Der Absatz wird aber ebenfalls mit Englisch erweitert, damit Anmelderinnen und Anmelder Beweisurkunden, die in Englisch vorliegen, grundsätzlich nicht übersetzen müssen. Vorbehalten bleiben wie bisher die besonderen Regeln betreffend Prioritätsbelege (Art. 53 Abs. 2) und Ausweise über die Ausstellungsimmunität (Art. 59 Abs. 3). Gestrichen werden dagegen der überflüssig gewordene Vorbehalt für das (ebenfalls gestrichene) Einspruchsverfahren und das Widerrufsverfahren betreffend die Verlängerung der Schutzdauer der ESZ. Das genannte Widerrufsverfahren lässt bereits heute Englisch zu.
Absatz 8 basiert auf dem bisherigen Artikel 4 Absatz 6 PatV, umfasst aber aufgrund der offenen Formulierung neu auch freiwillig eingereichte Übersetzungen.
Die Absätze 9 und 10 basieren auf dem bisherigen Artikel 4 Absatz 7. Die Absätze regeln die Anforderungen an die Sprache von Teilanmeldungen (Art. 57 PatG) und den Antrag auf Errichtung eines neuen Patents (Art. 30 Abs. 2 PatG). Neben der Entfernung überflüssig gewordener Verweise13 wird die Erwähnung der Anmeldungen, die eine innere Priorität (Art. 17 Abs. 1terPatG) beanspruchen, gestrichen. Bei ihnen ist damit neu eine andere Sprache als diejenige der beanspruchten Prioritätsanmeldung möglich. Weil die Stammanmeldung neu auch auf Englisch vorliegen kann, wird Absatz 9
13 Vgl. Botschaft vom 16. November 2022 zur Änderung des Patentgesetzes; BBl 2023 7, hier Erläuterungen zu den Art. 25 und 27. 8/78