Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten

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übernommene Bestimmungen sprachlich angepasst werden. Diese sprachlichen Anpassungen haben keine materielle Änderung dieser Regelungen zur Folge.

Darüber hinaus wird in der totalrevidierten Patentverordnung neu klar festgehalten, dass das IGE für die ESZ als eigenständige Schutzrechte sui generis ein eigenes Register führt. Diese redaktionelle Änderung betrifft verschiedene Bestimmungen: In den Artikeln 160, 170 Absatz 1, 176 Absatz 1 und 184 wird der Begriff «Patentregister» durch «Register für ergänzende Schutzzertifikate» ersetzt.

In der französischen und italienischen Version werden ebenfalls vereinzelt Begriffe harmonisiert oder modernisiert. Dies wird in den jeweiligen Versionen des erläuternden Berichts näher ausgeführt.

3.2 Die Bestimmungen im Einzelnen

Titel

Der aktuelle Titel der Verordnung verweist lediglich auf Patente (Verordnung über die Erfindungspatente, Patentverordnung). Zur Präzisierung wird er mit den ergänzenden Schutzzertifikaten ergänzt. Damit wird der Titel demjenigen der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 19929 (MSchV) angepasst, die auch sämtliche darin geregelten Schutzrechte erwähnt (Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben). Gleichzeitig wird der veraltete Begriff «Erfindungspatente» durch «Patente» ersetzt. Es handelt sich um redaktionelle Änderungen.

Ingress

Infolge der Teilrevision des Patentgesetzes müssen auch die entsprechenden Verweise im Ingress der Verordnung angepasst werden. So wird der Verweis auf Artikel 59c Absatz 4 PatG (Einspruch) gestrichen, weil das bis heute nie genutzte Einspruchsverfahren vor dem IGE mit dem revPatG wegfällt.

Die Verweise auf Artikel 35b (Landwirteprivileg; Umfang und Entschädigung), 40d Absatz 5 (Zwangslizenzen für die Ausfuhr pharmazeutischer Produkte), 40e Absatz 5 (Gemeinsame Bestimmungen zu den Artikeln 36–40d), 50a Absatz 4 (Offenbarung der Erfindung; Biologisches Material), 56 Absatz 3 (Anmeldedatum; Im allgemeinen), 65 (Akteneinsicht), 140l (ESZ für Arzneimittel; Verfahren, Register, Veröffentlichungen) und 141 (Schluss- und Übergangsbestimmungen; Ausführungsmassnahmen) PatG sowie auf Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 199510 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG) bleiben unverändert.

Die Delegationsnorm für das Verfahren zur Verlängerung der Schutzdauer der Zertifikate, deren Eintragung in das Register für ergänzende Schutzzertifikate und die Veröffentlichungen des IGE (Art. 140s PatG) fehlt und wird im Ingress ergänzt.

Das revPatG sieht folgende zusätzliche Rechtsetzungsdelegationen vor, die neu im Ingress aufgeführt werden: Artikel 57a Absatz 4 (Bericht über den Stand der Technik), Artikel 58b Absatz 6 (Antrag auf Prüfung) und Artikel 60 Absatz 2 (Patentregister).

9 SR 232.111

10 SR 172.010.31 6/78