Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten

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Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e BV. Als Brennstoffsteuer muss sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Steuern genügen, wozu insbesondere der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung gehöre (Art. 127 Abs. 2 BV). Sie muss damit, so wie die Mineralölsteuer auf Benzin und Diesel, grundsätzlich von allen Verbrauchern bezahlt werden. Die Rückerstattung an Betreiber von EHS-Anlagen oder mit Verminderungsverpflichtung verletzt gemäss BJ diesen Grundsatz, wenn die CO2-Abgabe nicht mehr als Lenkungsabgabe, sondern als Steuer erhoben wird.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Charte TV5Monde ist ein internationales Abkommen. Die Redimensionierung des Auslandangebots der SRG könnte Auswirkungen auf die Beteiligung der Schweiz haben. Ansonsten hat das vorliegende Massnahmenpaket keine Auswirkungen auf Verpflichtungen, die sich aus der Ratifikation internationaler Abkommen oder aus der Mitgliedschaft in internationalen Organisationen oder Kommissionen ergeben. Die übrigen Massnahmen betreffen im Wesentlichen Beiträge an Subventionsempfänger im Inland sowie den Eigenbereich der Verwaltung. Die Kürzungen im Bereich der Beiträge an internationale Organisationen beschränken sich auf freiwillige Beiträge.

5.3 Erlassform

Zur rechtlichen Umsetzung der Massnahmen müssen 36 Bundesgesetze geändert und zwei Gesetze aufgehoben werden, für die seinerzeit nach Artikel 141 der Bundesverfassung das Referendum verlangt werden konnte. Alle Massnahmen sind in der Form eines sogenannten Mantelerlasses zusammengefasst; dieser ist in die Form eines Bundesgesetzes gekleidet und untersteht dem fakultativen Referendum. Dieses Vorgehen ist aufgrund des einheitlichen Zwecks der verschiedenen Massnahmen (Aufgaben- und Subventionsüberprüfung zur Entlastung des Haushalts) gerechtfertigt.

5.4 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Gesetzesänderungen im Mantelerlass zielen darauf ab, den Bundeshaushalt zu entlasten. Die Vorlage führt zu Kürzungen und Streichungen einzelner Subventionen. In einzelnen Bereichen wird damit die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz gestärkt.

5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

In den meisten Gesetzen bleiben die delegierten Rechtsetzungsbefugnisse unverändert bestehen. Zusätzlich hinzu kommen in Artikel 35 Absatz 4 dritter Satz CO2-Gesetz die Kompetenz des Bundesrates, die Aufteilung der Erträge der CO2-Abgabe zu regeln, wenn der Fondsstand des Technologiefonds negativ werden sollte, in Artikel 37f Absatz 2 MinVG die Befugnis des Bundesrats festzulegen, in welchen Fällen bei den An- und Abflugsicherungsdiensten auf schweizerischen Flugplätzen mit Flugsicherung ein Bundesinteresse besteht, in Artikel 103 AHVG die Ermächtigung des Bundesrates, insbesondere Rundungsregeln und Bagatellgrenzen für die Korrektur bei Änderungen der Bemessungsgrundlage und in Artikel 54 Absatz 2 KVG die Möglichkeit des Bundesrats, bei wesentlichen Veränderungen der Festlegungsgrundlagen die Kosten- und Qualitätsziele während der Vierjahresperiode anzupassen.