Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/96: Bundesgesetz über das Entlastungspaket 2027 · 93 Seiten
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im Landwirtschaftsbereich können zudem unter Umständen zu leicht höheren Lebensmittelpreisen führen, etwa der Verzicht auf die Entsorgungsbeiträge für Schlachtabfälle, die Versteigerung der Zollkontingente oder der Verzicht auf Beihilfen in der Viehwirtschaft. Auch damit wird aber die Kostenwahrheit erhöht. Es werden keine Sozialleistungen wie bspw. Renten gekürzt.
Umgekehrt profitiert die Bevölkerung davon, dass der Staat solide finanziert ist, seine Kernaufgaben wahrnehmen und dabei insbesondere die militärische und soziale Sicherheit gewährleisten kann, auch in möglichen künftigen Krisenzeiten.
4.6 Auswirkungen auf die Umwelt
Einige Massnahmen können Auswirkungen auf die Umwelt haben. Die
Entlastungsmassnahme bei den Priorisierungen der Subventionen für die Klimapolitik könnte den Beitrag der Schweiz gegen den Klimawandel reduzieren. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die heutigen Subventionen hohe Mitnahmeeffekte mit sich bringen, entsprechende Massnahmen also auch ohne Subventionen ergriffen würden. Gleichzeitig wird das Verursacherprinzip mit einer höheren Beteiligung an
Umweltmassnahmen durch den Fonds für Nationalstrassen und
Agglomerationsverkehr gestärkt. Sollte durch die Reduktion des
Subventionsvolumens eine Lücke bei der Erreichung der Klimaziele entstehen, so will der Bundesrat den Umgang mit dieser Lücke im Rahmen der Klimapolitik post 2030 (CO2-Gesetz) klären.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Sämtliche im Mantelerlass aufgeführten Gesetze wurden gestützt auf die Bundesverfassung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen. Die Verfassungsgrundlage ergibt sich aus dem jeweiligen Ingress der einzelnen Gesetze. Die beantragten Gesetzesänderungen halten sich im Rahmen der entsprechenden Verfassungsgrundlage.
Die Teilzweckbindung der Erträge aus der CO2-Abgabe (höchstens 41 %) ist insofern als verfassungsmässig zu betrachten, als sie die Erreichung der Lenkungsziele unterstützt und nur den kleineren Teil des Abgabeertrags betrifft sowie klar befristet ist. Der grössere Teil des Ertrags (mind. 59 %) wird wie bisher an die Bevölkerung und an die Wirtschaft rückverteilt. Die CO2-Abgabe wird ihre Lenkungswirkung demnach weiterhin primär durch die Abgabeerhebung entfalten.78 Mit der Verabschiedung der Botschaft zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 (BBl 2022 2651) hatte der Bundesrat bereits eine befristete Verwendung von 49 Prozent der Einnahmen beantragt.
Das Bundesamt für Justiz (BJ) vertritt demgegenüber die Auffassung, dass Zweckbindungen von Lenkungsabgaben grundsätzlich unzulässig sind. Bei der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe im Umfang von höchstens einem Drittel handelt es sich um eine historisch bedingte Abweichung. Wird die Teilzweckbindung wie im vorliegenden Projekt darüber hinaus erhöht, so steht gemäss dem BJ nicht mehr die Lenkung durch die Verteuerung des Abgabeobjekts im Vordergrund, sondern das Generieren zusätzlicher Mittel. Das Vorhaben verfolgt damit einen fiskalischen Zweck. Die CO2-Abgabe verliert dadurch ihren Charakter als Lenkungsabgabe und wird zu einer Brennstoffsteuer nach
78 In der Lehre ist umstritten, ob Teilzweckbindungen von Lenkungsabgaben überhaupt zulässig sind; vgl. dazu René Wiederkehr, Sonderabgaben, in: recht 2017, Heft 1 S. 43, 52 f.