Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)
und Registeranmeldung von notariellen Urkunden nach den Instruktionen der Parteien oder in Ermangelung solcher aufgrund der allgemein üblichen Regelungen, Rechtsbelehrung einschliesslich Prüfung unwiderruflicher Zahlungsversprechen und Kapitaleinzahlungsbescheinigung auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Vorgaben ohne weitergehende Beratung, Versand von Exemplaren und Kopien der Urkunde und der Registeranmeldung nach den Instruktionen der Parteien ohne weitergehende Bestätigungen oder Garantien der Urkundsperson. Ferner ist klarzustellen, dass keine Mitwirkung der Urkundsperson an finanziellen Transaktionen vorliegt, wenn ein Teil des Kaufpreises an das Gemeinwesen überwiesen wird, für welches sie tätig ist, ohne dass dies einen Zusammenhang mit ihrer notariellen Tätigkeit hat (zum Beispiel Zahlung beziehungsweise Sicherstellung der Grundstücksgewinnsteuer).
Verhältnis von Art. 9b Abs. 2bis und Art. 10a Abs. 5 GwG für Urkundspersonen
Gemäss ZG sei in der GwV das Verhältnis von Art. 9b Abs. 2bisund Art. 10a Abs. 5 GwG für Urkundspersonen so zu präzisieren, dass nach einer Verdachtsmeldung ein Sistieren der Beurkundung ohne Abbruch und ohne weitere Amtshandlungen bis zur Information durch die zuständige Behörde zulässig sei und keine rechtlichen Nachteile nach sich ziehe.
Koordination bei vom GwG erfasster Beratungs- und anschliessender finanzintermedi-
ärer Tätigkeit
VSV weist darauf hin, dass die GwV keine Bestimmung zur Koordination der Pflichterfüllung enthalte, wenn zunächst nur eine neu unter das GwG fallende Beratungstätigkeit ausgeübt werde, und daran anschliessend, eine finanzintermediäre Tätigkeit, namentlich im Berich der nach dem FINIG und dem FIDLEG regulierten Vermögensverwaltungstätigkeit. VSV schlägt die Einführung einer Bestimmung vor, wonach in solchen Fällen die auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten für die Beratertätigkeit gerichteten Handlungen auch für die anschliessende finanzintermediäre Tätigkeit wirksam seien und nicht wiederholt werden müssen.
5.3 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen der MGwV
Art. 3 Abs. 2bis und 2ter
ZG verlangt Art. 3 Abs. 2bisund 2terso zu präzisieren, dass Beraterinnen und Berater sowie Amtsnotariate nur die tatsächlich verfügbaren Dokumente und Informationen einreichen müssen (insb. keine Kontoauszüge). Es sei sachgerecht, wenn in Art. 3 Abs. 2bisund 2tervorgesehen ist, dass die Meldungen von Beraterinnen und Beratern sowie Amtsnotariaten die dort genannten Dokumente und Informationen nach Abs. 1 nur sinngemäss enthalten müssen. Bei der rechtlichen und technischen Umsetzung wird zu beachten sein, dass Urkundspersonen nicht zwingend über alle dort aufgeführten Dokumente verfügen, insbesondere nicht über Kontoauszüge. Erst recht gilt dies für die Aufsichtsbehörden.
GCO hat betreffend die Anpassungen der MGwV verschiedene Kommentare und Anträge. GCO weist darauf hin, dass es sich bei den Informationen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a, die einer Verdachtsmeldung enthalten sein müssen, um sensiblen Informationen handle, insbesondere betreffend die Direktwahlnummer der zuständigen Person, die die Meldung aufgenommen hat. GCO schlägt eine Ergänzung von Bst. a vor, wonach die die zuständige Person betreffenden Daten von der MROS nicht weitergeleitet werden dürfen.
Begrüsst wird von GCO, dass die Liste der Personendaten, die im Informationssystem verarbeitet werden dürfen (Anlage 1 der Verordnung) um die Sozialversicherungsnummer ergänzt werden. Die Ergänzung betreffend das Social Media Profile von natürlichen Personen wird kri-