Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)
heute unterstellte Finanzintermediäre, die zusätzlich eine beratungspflichtige Tätigkeit ausüben.
5.2 Weitere Anliegen
Allgemeine Anpassungen der Terminologie
SNV, VbN, AGN weisen darauf hin, dass an diversen Stellen des E-GwV die Begriffe „Aufsichtsbehörde oder -organisation“ genannt würden. Dies sei jeweils zu ändern in „Aufsichtsbehörde, Aufsichtsorganisation oder Selbstrequlierunqsorqanisation“. Zudem werde teilweise neben dem Begriff „Selbsregulierungsorganisation“ die Bezeichnung „SRO“ verwendet.
Territorialer Geltungsbereich des GwG
BärKarrer regt de lege ferenda regen an, die territoriale Anknüpfung des GwG einer Regelung auf Gesetzesstufe zuzuführen und dabei die Besonderheiten der einzelne Unterstellungskategorienangemessen zu berücksichtigen. Aus Gründen der Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit und im Lichte der Delegationsgrenzen sollte der territoriale Geltungsbereich auf Gesetzesstufe geregelt und ggf. auf Verordnungsstufe weiter ausgeführt werden.
Ausnahmen zur Meldepflicht (Art. 9 Abs. 2 GwG)
SG, TG weisen darauf hin, dass Personen, die als Anwältin oder Anwalt oder Notarin oder Notar handeln, nur dann zur Erstattung einer Verdachtsmeldung verpflichtet seien, wenn die betreffende Information nicht durch das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB geschützt sei. Weil auf amtliche Urkundspersonen das Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB anwendbar sei, müsse die Verordnung dahingehend präzisiert werden.
Für ZH ist nicht klar, ob bzw. in welchen Fällen die Meldepflicht nach Art. 9 GwG auch für die Amtsnotariate gelte. Dessen Abs. 2, der die Pflicht zur Verdachtsmeldung für Notarinnen und Notare sowie Anwältinnen und Anwälte erheblich einschränkt, enthalte bloss den Hinweis auf das für die Amtsnotariate nicht geltende Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB und keinen auf das für sie einschlägige Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB. Fraglich sei betreffend Art. 9 Abs. 2bis GwG auch, inwiefern das Amtsnotariat vor dem Hintergrund der Beurkundungspflicht und der zwingenden Zuständigkeit eine Geschäftsbeziehung abbrechen könnte.
Klarstellung von Art. 2 Abs. 3bis und 3quater GwG
ZG beantragt, in der GwV klarzustellen und näher zu definieren, was unter der «Mitwirkung an finanziellen Transaktionen im Sinne von Art. 2 Abs. 3bisund 3quaterGwG zu verstehen sei, da sowohl im Entwurf des GwV als auch im erläuternden Bericht Ausführungen darüber fehlten. Eine klare Definition ist aber für eine effiziente Anwendung des Gesetzes unabdingbar. Der Hinweis im Bericht, die Ausarbeitung von Rechtsakten/Urkunden und deren Registeranmeldung sei automatisch erfasst, wird als unzutreffend und ungenau bewertet. Die blosse Beurkundung und Registrierung von Geschäften wie Grundstückskauf, Gesellschaftsgründung oder Sacheinlage sei kein Zusammenwirken an finanziellen Transaktionen, selbst wenn sie Bestimmungen zu deren Abwicklung enthielten. Art. 2 Abs. 4terGwG bestätige dies, indem die reine Beurkundung ohne akzessorische Beratung ausdrücklich ausgenommen sei.
Die Rechtsbelehrung im Rahmen der notariellen Tätigkeit (z.B. Aufklärung über Risiken der Kaufpreissicherung oder Prüfung von unwiderruflichen Zahlungsversprechen und Kapitaleinzahlungsbescheinigungen) sei keine Beratung im Sinne des GwG, sondern diene nur der Aufklärung über rechtliche und wirtschaftliche Tragweite und übliche Regelungen. Deshalb falle auch diese Tätigkeit nicht unter den GwG. ZG fordert, in der GwV klar zu stellen, dass folgende notarielle Tätigkeiten nicht der Geldwäschereiregelung unterstehen: Erstellung, Beurkundung