Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)

stände in Abs. 2, die ebenfalls zu einer Unterstellung führten sich an Art. 12 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) orientiere. Offen bleibe jedoch, ob die aufgelisteten Tatbestände auch inhaltlich im Sinne des StHG auszulegen sind. Weiter sei unklar, ob der in Art. 2 Abs. 4ter Bst. b GwG festgelegte Grenzwert von 5 Mio. Franken auch auf die in Art. 12e Abs. 2 genannten Tatbestände Anwendung finde. Überdies stellt sich grundsätzlich die Frage, ob mit Art. 12e, insbesondere Abs. 2 Bst. b und d nicht die Grundsätze der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen missachtet würden – zumal die dort beschriebenen Vorgänge weit weg von einem Kauf oder Verkauf von Grundstücken lägen.

Die Partnerverbände begrüssen in ihrer gemeinsamen Position grundsätzlich, dass auf Verordnungsebene festgelegt wird, dass nicht nur der klassische Kauf und Verkauf von Grundstücken, sondern auch andere Vorgänge mit vergleichbaren Geldwäscherei‑ und Terrorismusfinanzierungsrisiken als Transaktionen gelten sollen. Sie betonen, dass nur solche Vorgänge erfasst werden sollten, die konkret ein Risikopotential für Delikte nach Art. 305bissowie 260ter und 260quinquiesStGB bergen, wie dies insbesondere im Immobilienbereich durch Bargeldkäufe, Rückzahlungen von Hypotheken mit inkriminierten Geldern, „Mondpreis“ und komplexe Strukturen belegt sei. Allerdings kritisieren sie, dass Art. 12e eine geldwäschereirechtlich irrelevante Ausweitung vorsehe, indem er auch Vorgänge wie Dienstbarkeiten, öffentlich‑rechtliche Eigentumsbeschränkungen oder die Abschöpfung von Planungsmehrwerten einbezieht, die keine konkreten Risiken für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung darstellten. Die offene Formulierung „wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken“ lehnen sie ab, da sie zu grosser Rechtsunsicherheit führen würde. Zudem halten sie die pauschale Auslösung von GwG‑Pflichten bei jeder Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengeschäften für nicht nachvollziehbar; stattdessen sollten Pflichten nur bei der Übertragung einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft ausgelöst werden. Die Partnerverbände schlagen deshalb eine Verschlankung von Art. 12e vor, die den Verkauf von Mehrheitsbeteiligungen an Immobiliengesellschaften sowie Belastungen mit Nutzniessung und Baurecht erfasst, während alle anderen Vorgänge gestrichen werden solle, da diese risikolos seien.

HIVBE verlangt, die erfassten Grundstücksvorgänge präzise zu fassen. Es gehe nur um Transaktionen mit tatsächlicher Übertragung der Verfügungsgewalt oder gleichwertigem Risiko; sachfremde oder unklare Tatbestände seien zu streichen.

BärKarrer schlägt vor, den Wortlaut von Art. 12e Abs. 2 Bst. a an jenen von Art. 216b OR anzupassen. Betreffend Art. 12 Abs. 2 Bst. b wird verlangt die Belastung einer Liegenschaft mit öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zu streichen, da nicht ersichtlich sei, wie ein solcher Vorgang zu Zwecken der Geldwäscherei missbraucht werden könne.

Homburger, BärKarrer fordern eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der GwV bei Immobilientransaktionen, da bestimmte Tatbestände keinen erkennbaren Bezug zur Geldwäschereibekämpfung aufwiesen. So führe z.B. die vorgeschlagene Formulierung von Art. 12d Bst. c dazu, dass jede Übertragung auch nur eines einzigen Anteils an einer Immobiliengesellschaft dem GwG unterstellt würde was nicht gerechtfertigt sei.

MLL betont ebenfalls, dass nur Vorgänge mit einem konkreten Risiko für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Gegenstand der Regelung sein sollten und schlägt deshalb eine verschlankte Fassung von Art. 12e vor, die den Verkauf von Mehrheitsbeteiligungen an Immobiliengesellschaften erfasst, zusätzlich die Belastung mit Nutzniessung und Baurecht einbezieht, weil hier ein erkannter Missbrauchsbezugbestehe und alle übrigen, nicht als risikorelevant erachteten Vorgänge weglässt.