Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)
Wuestpartner erachtet die generelle Unterstellung der lmmobilienbranche und insb. der lmmobilienbewertungsbranche als nicht sinnvoll und unnötig. Dies entspreche nicht der Ratio des Gesetzes und sei unverhältnismässig und letztendlich schädlich für die die schweizerische Volkswirtschaft. Zur zusätzlichen Präzisierung sei in Art. 12d festzuhalten, dass ausschliesslich Beraterinnen und Berater vom Anwendungsbereich des GwG erfasst seien, deren kausale Tätigkeit einen Beitrag zum Finanzfluss eines Rechtsvorgangs darstelle. Deshalb sei auch der Hinweis „einschliesslich der Beratung“ zu streichen, da eine solche nicht als kausal für das Zustandekommen einer konkreten Transaktion anzusehen sei.
Art. 12f E-GwV (Berufsmässige Beratung)
TG, SVP erachtet diese Bestimmung als zu vage. Die Unterstellung unter das Geldwäschereigesetz müsse anhand klarer, objektiver und bewährter Kriterien erfolgen, wie dies heute für klassische Finanzintermediäre gelten (jährlicher Bruttoerlös von über 50'000 Franken, die Aufnahme oder Unterhaltung von mehr als 20 dauerhaften Geschäftsbeziehungen pro Jahr, die Beratung zu fremden Vermögenswerten von über 5 Mio. Franken oder die Beratung zu Transaktionen mit einem jährlichen Gesamtvolumen von über 2 Mio. Franken). Eine systemwidrige Ungleichbehandlung, bei der Berater strenger reguliert würden als die eigentliche Finanzintermediation, sei abzulehnen. Nur durch solche klaren Kriterien werde verhindert, dass punktuelle oder nebenberufliche Beratungsdienstleistungen durch KMU mit unverhältnismässiger Bürokratie belastet werden.
Die Partnerverbände fordern, dass die Berufsmässigkeit mittels klarer Schwellenwerte definiert werden. Zentral sei zudem, dass ausschliesslich selbständig tätige Beraterinnen und Berater erfasst würden. Angestellte sollten weiterhin – wie im bestehenden System vorgesehen – über ihre Unternehmung unterstellt bleiben, um Doppelunterstellungen und Inkonsistenzen zu vermeiden. Eine zusätzliche Regelung zur Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebentätigkeit ist entbehrlich, da diese Funktion bereits durch die Schwellenwerte erfüllt werde.
HIVBE ist der Ansicht, dass die Berufsmässigkeit durch klare, verhältnismässige Schwellenwerte zu definieren sei. Es seien ausschliesslich selbständig tätige Berater und Beraterinnen zu erfassen und Doppelunterstellungen zu vermeiden.
MLL schlägt vor, dass Beraterinnen und Berater erst dann berufsmässig tätig sind, wenn sie die gleichen Schwellenwerte erreichen, welche gemäss Art. 7 Abs. 1 GwV für Finanzintermediäre gelten.
VSV ist der Auffassung, dass der Wortlaut nicht klar sei und verlangt eine Ergänzung dahingehend, dass die Beratung nicht als berufsmässig gelte, wenn sich ausschliesslich mit dem Ziel und im Hinblick auf die Eingehung einer finanzintermediären Geschäftsbeziehung erbracht werde.
Art. 12g (Wechsel zur berufsmässigen Tätigkeit)
sgv, USPI lehnt eine obligatorische Mitgliedschaft in einer SRO für Wirtschaftsberater und Immobilienmakler, wie sie beim Wechsel zur berufsmässigen Tätigkeit gemäss Art. 12g vorgesehen ist, ab. Es gebe derzeit keine auf ihren Sektor zugeschnittene SRO. Deren Einrichtung würde erhebliche finanzielle und organisatorische Ressourcen erfordern. Im Weiteren wird vorgebracht, dass Wirtschaftsberater und Immobilienmakler oft in einem frühen Stadium von Transaktionen tätig würden, die noch scheitern könnten, weshalb es unverhältnismässig sei, in diesem Zusammenhang aufwändige Verwaltungskontrollen vorzuschreiben. Der sgv fordert, dass Wirtschaftsberater und Immobilienmakler ausdrücklich von der Pflicht zur Mitgliedschaft