Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)
bei einer SRO ausgenommen werden, da eine solche obligatorische Mitgliedschaft wegen des fehlenden nachgewiesenen Geldwäscherisikos keinen Platz habe.
Art. 15a (Erfasste Edelmetalle und Edelsteine)
Public Eye wendet ein, dass diese Regelung so konzipiert sei, dass für den Verkauf von Edelmetallen und Edelsteine an Endverbraucher nie zur Anwendung gelange, was einer Einladung an Straftäter gleichkomme, unrechtmässig erworbene Gelder in Schmuck zu investieren und so zu waschen. Die FATF-Definition der „Designated non-financial businesses and professions“, die gemäss FATF-Empfehlung 27 in die Geldwäschereiprävention einzubinden sind, enthalte keine solche Beschränkung.
Bemerkungen zum Inkrafttreten und zu den Übergangsbestimmungen
SG erachtet (unter Verweis auf Art. 22b Abs. 1 GwG) eine Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2026 als nicht realistisch, da für die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten für die Beraterinnen und der Berater eine kantonale Aufsichtsbehörde zu bezeichnen sei, welche die die Sorgfaltspflichten zu konkretisieren habe. Dies benötige mehr Vorlaufzeit.
ZG beantragt, den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu verschieben. Die Vorlauffrist nach Vorliegen der definitiven Ausführungsbestimmungen habe mindestens ein Jahr zu betragen, da die vorgesehenen Neuerungen im Zusammenhang mit den Amtsnotariaten zwingend Anpassungen der kantonalen Rechtsgrundlagen bedürfen. Hinzu komme die Notwendigkeit, die betroffenen Urkundspersonen schulen.
Partnerverbände halten in der gemeinsamen Position fest, dass eine «praktikable Übergangsbestimmung» notwendig sei, die von den betroffenen Akteuren tatsächlich eingehalten werden kann. Zentral ist für die Partnerverbände, dass Inkraftsetzung und Übergangsfristen von GwG/GwV mit TJPG/TJPV abgestimmt werden, wobei die Inkraftsetzung frühestens per 1. Oktober 2026 erfolgen solle, wobei die Fristen für die Beraterinnen und Berater für einen erstmaligen Anschluss an eine SRO nach Inkrafttreten des GwG auf mind. sechs Monate zu verlängern sei. Diese von den Partnerverbändern vorgeschlagenen Fristen werden auch von VbN und AGN unterstützt, die jedoch darauf hinweisen, dass in den einschlägigen Bestimmungen neben den Aufsichtsbehörden und Aufsichtsorganisationen auch die wohl mitgemeinten SRO aufzuführen seien.
Alliance finance, TreuhandSuisse weisen darauf hin, dass davon auszugehen sei, dass die Zahl der neu dem GwG unterstellten Beraterinnen und Berater „mehrere Tausend“ betragen werde. Diese müssten sich einer SRO anschliessen, deren Reglemente von der FINMA genehmigt werden, voraussichtlich erst Mitte 2026. Die in der Verordnung vorgesehene Frist von zwei Monaten für den Anschluss sei unrealistisch, da viele Beraterinnen und Berater zunächst ihre Unterstellung unter das GwG klären müssten. Angemessene Übergangsbestimmungen seien besonders im Hinblick auf die FATF-Länderprüfung 2027 entscheidend, um einen geordneten Anschluss an die SRO zu gewährleisten und ein administratives Durcheinander zu vermeiden.
Alliance finance bezeichnet ein Inkrafttreten in der zweiten Jahreshälfte 2026 als nicht nachvollziehbar.
MLL beantragt unter Verweis auf die Länderprüfung der Schweiz durch die FATF eine gleichzeitige Inkraftsetzung von GwG, GwV, TJPG und TJPV frühestens per 1. Oktober 2026, eine mindestens sechs Monate Übergangsfrist für den erstmaligen SRO‑Anschluss neu unterstellter Beraterinnen und Berater sowie die Beibehaltung der zweimonatigen Frist lediglich für bereits