Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/98: Vernehmlassung betreffend die Rückversicherungsvermittlung (Teilrevision VAG) · 9 Seiten
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Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Aufsichtsverordnung (AVO) Ergebnisbericht zur Vernehmlassung
Versicherungsvermittlung gegenüber «professionellen Versicherungsnehmern» in einem nächsten Revisionsschritt vertieft zu prüfen.
SKPE beantragt, dass nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zugelassene Expertinnen und Experten für die berufliche Vorsorge unter bestimmten Voraussetzungen von der Aufsicht durch die FINMA ausgenommen werden, soweit sich ihre Versicherungsvermittlungstätigkeit auf die versicherungsmässige Rückdeckung der Risiken von Vorsorgeeinrichtungen nach BVG bezieht. Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge müssten eine höhere Fachprüfung absolvieren (eidg. Diplom) und von der Oberaufsichtskommission berufliche Vorsorge (OAK BV) zugelassen werden. Sie würden zudem den Weisungen der OAK BV unterstehen und seien zur Weiterbildung verpflichtet. Juristische Personen müssten ihre Zulassung alle fünf Jahre erneuern. Es sei deshalb fraglich, ob der Missbrauchsschutz nach VAG bei Vorsorgeeinrichtungen, die als «professionelle Versicherungsnehmer» nach VVG gelten würden, überhaupt notwendig sei.
Allianz, AXA, Mobiliar und Zurich weisen darauf hin, dass die Versicherungsunternehmen mit einem enormen bürokratischen Aufwand für die Akkreditierung und weitere Kontrolle der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler konfrontiert seien, der in einigen wichtigen Punkten in keinem vernünftigen Verhältnis zum Interesse des Kundenschutzes stehe. Die vier Versicherungsunternehmen beantragen deshalb, dass Versicherungsunternehmen lediglich gegenüber Einzelunternehmen und Personengesellschaften sowie gegenüber juristischen Personen verpflichtet sein sollten, zu prüfen, ob diese über die notwendige Registrierung nach VAG verfügen, nicht jedoch gegenüber natürlichen Personen in einem Anstellungsverhältnis oder gegenüber Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern, die nicht in einem direkten Vertragsverhältnis zum Versicherungsunternehmen (Untervermittlung) stehen. Diese Pflicht sollte der jeweiligen Arbeitgeberin beziehungsweise den Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittlern zukommen, die im Sinne einer Untervermittlung mit weiteren Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittlern zusammenarbeiten. So würden die Versicherungsunternehmen von unnötigen Regulierungskosten entlastet und der Versicherungsstandort Schweiz entsprechend gestärkt.
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