Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/98: Vernehmlassung betreffend die Rückversicherungsvermittlung (Teilrevision VAG) · 9 Seiten

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Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Aufsichtsverordnung (AVO) Ergebnisbericht zur Vernehmlassung

Laut SIBA stärke die vorgeschlagene Anhebung der Bestimmungen zur Nichtberücksichtigung von Forderungen aus Sicherungsgeschäften im Zusammenhang mit risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten auf Gesetzesstufe die Rechtssicherheit im Sanierungsfall. Ebenso würden durch die Änderungen in Artikel 52b VAG und Artikel 37 AVO Klarstellungen zur Behandlung von Trigger-Ereignissen, Garantien und Sicherungsgeschäften vorgenommen, die den regulatorischen Rahmen präzisieren und international anschlussfähig ausgestalten würden. Damit werde die Stabilität und Resilienz des Versicherungsstandortes Schweiz gefördert, ohne neue Belastungen für die betroffenen Unternehmen zu schaffen. SAV begrüsst die Verbesserung der Rechtssicherheit ebenfalls ausdrücklich. Auch die Klarstellung, dass eine Übertragung des Versicherungsbestandes oder von Teilen davon oder von Teilen des Versicherungsunternehmens mit Aktiven und Passiven insbesondere auch auf eine bestehende oder neu zu gründende Auffang- oder Übergangsgesellschaft (Bridge Institution) erfolgen kann, wird von der SAV positiv aufgenommen. Diese Klärung werde zur besseren Verständlichkeit der umfassenden Umsetzung der Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions des FSB und der entsprechenden ICPs der IAIS beitragen. Im Weiteren begrüsst der SAV die vorgeschlagene klare Unterscheidung der Nichtberücksichtigung der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente im Rahmen der konkursrechtlichen Feststellung der statutarischen Überschuldung.

3.5 Empfehlungen und Anträge

FR unterstützt den Entwurf zur Teilrevision von VAG und AVO. Der Kanton empfiehlt aber

– mit Blick auf die in anderen Ländern geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen – die Einführung eines vereinfachten Registrierungsverfahrens für in der Schweiz ansässige Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittler sowie die automatische Anerkennung von Vermittlerinnen und -vermittler, die bereits in einem EU-Mitgliedstaat registriert sind. In diesem Rahmen könnte die FINMA ein spezielles Register der in der Schweiz tätigen Rückversicherungsvermittler führen, das auf der Übermittlung von Basisdaten basiere, die mit den von den kantonalen Handelsregistern geforderten Daten verglichen werden könnten.

SVP beantragt, klare und, wenn immer möglich, quantitative Schwellenwerte für die Auslösung von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten im Sanierungsfall festzulegen. Die explizite Regulierung auf Gesetzesstufe schaffe zwar die notwendige Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Investoren würden von Anfang an wissen, welche Risiken sie eingehen würden, und die FINMA würde über klare rechtliche Grundlagen für den Ernstfall verfügen. Dies sei besonders wichtig vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus dem Bankensektor, wo die Behandlung von AT1-Anleihen im Fall der Credit Suisse zu erheblicher Rechtsunsicherheit und Vertrauensverlust geführt habe. Für die SVP sei es für eine konsequente und effektive Umsetzung dieses Prinzips jedoch entscheidend, dass die Auslösekriterien für eine solche Umwandlung oder Abschreibung klar, transparent und ohne übermässigen Ermessensspielraum der Aufsichtsbehörde ausgestaltet werden.

SIBA nimmt zur Kenntnis, dass auf eine Deregulierung der Versicherungsvermittlung gegenüber professionellen Versicherungsnehmern bewusst verzichtet werden soll. Die im erläuternden Bericht vertretene Begründung, wonach diese Kundengruppe zu heterogen sei und ein erhöhtes Schutzinteresse bestehe, wird jedoch von SIBA nicht geteilt. Aus ihrer Sicht wäre es sachgerecht, auch Vermittlungsdienstleistungen gegenüber sogenannt «professionellen Versicherungsnehmern» – zumindest im Bereich der Unternehmensversicherungen – vom Geltungsbereich des VAG auszunehmen. Diese Kundengruppe verfüge in der Regel über die nötige Fach- und Verhandlungskompetenz, um sich ohne staatliche Aufsicht gegenüber Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern zu behaupten. Zudem sei bei der Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), welche auf den 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, bereits auf den Schutz durch halbzwingende oder zwingende Bestimmungen zugunsten von «professionellen Versicherungsnehmern» verzichtet worden. Eine analoge Handhabung im VAG sei deshalb sachlich vertretbar und würde unnötige regulatorische Komplexität abbauen. SIBA regt deshalb an, die Frage einer differenzierten Regulierung der

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