Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/98: Vernehmlassung betreffend die Rückversicherungsvermittlung (Teilrevision VAG) · 9 Seiten

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Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Aufsichtsverordnung (AVO) Ergebnisbericht zur Vernehmlassung

1 Ausgangslage

Im Zuge der auf den 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) kam es zu einer unbeabsichtigten Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit für Schweizer Rückversicherungsunternehmen. Diese ist entstanden, weil es Versicherungsunternehmen, und damit auch Rückversicherungsunternehmen, neu ausdrücklich untersagt ist, mit registrierungspflichtigen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern zusammenzuarbeiten, wenn diese nicht bei der FINMA registriert sind. Insbesondere hochspezialisierte ausländische Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittler in einem Anstellungsverhältnis, die jeweils im Einzelfall beigezogen werden, verfügen jedoch nicht immer über die gesetzlich geforderte Registrierung in der Schweiz. Folge davon ist, dass im Bereich der Rückversicherung gewisse Geschäfte seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr über ungebundene Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittler im Ausland abgewickelt werden können. Gemäss der Schweizer Rückversicherungsbranche führt dies dazu, dass Geschäfte mit Rückversicherungskunden aus der Schweiz ins Ausland abwandern.

In der Vorlage wurde vorgeschlagen, Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler von der Aufsicht nach dem VAG auszunehmen, soweit sich ihre Vermittlungstätigkeit auf die Rückversicherung bezieht. Mit diesem Vorgehen zur Umsetzung der Motion 24.3208 sollen die genannten Wettbewerbsnachteile beseitigt und die Gleichbehandlung aller Vermittlerinnen und Vermittler von Rückversicherungsverträgen sichergestellt werden. Zudem wurde vorgeschlagen, zur Verbesserung der Rechtssicherheit eine Norm zum Sanierungsrecht aus der Aufsichtsverordnung (AVO) auf die Stufe VAG anzuheben und kleinere Präzisierungen vorzunehmen sowie eine begriffliche Inkonsistenz im Zusammenhang mit der Regulierung der verantwortlichen Aktuarin beziehungsweise des verantwortlichen Aktuars zu bereinigen. Schliesslich wurde vorgeschlagen, eine inkorrekte Formulierung im Zusammenhang mit der Regulierung von Versicherungszweckgesellschaften in der AVO anzupassen.

2 Vernehmlassungsverfahren

Das Vernehmlassungsverfahren wurde am 21. Mai 2025 eröffnet und dauerte bis zum 12. September 2025. Zur Teilnahme wurden die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft sowie interessierte Kreise eingeladen.

Eine Stellungnahme eingereicht haben (jeweils in alphabetischer Reihenfolge):

− 22 Kantone: AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, VD, VS, ZG und ZH;

− 4 in der Bundesversammlung vertretene politische Parteien: Mitte, FDP, SPS und SVP;

− 9 interessierte Kreise: Allianz, AXA, SKPE, SAV, Mobiliar, Swiss Re und Zurich sowie die eingeladenen SIBA und SVV.

Die Kantone AR und UR sowie SGV und Arbeitgeber haben explizit auf eine Stellungnahme verzichtet.

Keine Stellungnahmen eingereicht haben die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete und die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft.

Nachfolgend werden die wesentlichen Ergebnisse aufgeführt. Für Einzelheiten wird auf die jeweiligen Eingaben verweisen1.

1 www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2025 > EFD > Vernehmlassung betreffend die Rückversicherungsvermittlung (Teilrevision VAG). Seite 3 von 9