Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/98: Vernehmlassung betreffend die Rückversicherungsvermittlung (Teilrevision VAG) · 9 Seiten
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Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Aufsichtsverordnung (AVO) Ergebnisbericht zur Vernehmlassung
3 Wichtigste Ergebnisse der Vernehmlassung
3.1 Allgemeine Bemerkungen
Die Vorlage zur Teilrevision des VAG und der AVO wird von sämtlichen Kantonen, den in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien sowie den interessierten Kreisen, die im Rahmen der Vernehmlassung eine Stellungnahme eingereicht haben (siehe Ziff. 2, oben), begrüsst. Unter den Ziffern 3.2 bis 3.4 sind die Begründungen der zustimmenden Eingaben nach Themen gegliedert aufgeführt. Einzelne Vernehmlassungsteilnehmerinnen haben auch Empfehlungen gemacht oder Anträge für weitergehende Deregulierungen gestellt. Die wichtigsten Einzelheiten dazu sind nachfolgend unter der Ziffer 3.5 zusammengefasst.
3.2 Rückversicherung
AG, BS, FR, SO, SZ, VS, ZG und ZH begrüssen es ausdrücklich, dass mit der vorliegenden Teilrevision ein bestehender Wettbewerbsnachteil für schweizerische Rückversicherungsgesellschaften beseitigt werden soll. Für SO und ZG ist dabei auch wichtig, dass mit der Vorlage gleichzeitig keine Einschränkungen in der Qualität der Aufsicht zu befürchten seien. Laut FR stehe die Ausnahme von Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittlern vom Geltungsbereich des VAG im Einklang mit dem hochspezialisierten und professionellen Charakter dieses Sektors, in dem die Kunden selbst der prudenziellen Aufsicht unterliegen würden. Laut AI, BE und SZ sei auch wichtig, dass mit der gewählten Lösung keine neuen Ungleichbehandlungen zwischen gebundenen und ungebundenen Versicherungsvermittlern, aber auch nicht zwischen solchen mit Sitz in der Schweiz und jenen mit Sitz im Ausland, geschaffen würden. BE weist zudem darauf hin, dass es im Bereich der Rückversicherungsverträge generell keines expliziten Schutzes der Kundinnen und Kunden bedürfe. BL erachtet die vorgeschlagene Nicht-Registrierungspflicht für Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittlern unter dem VAG und der AVO als angemessen, da alle Arten der Rückversicherungsvermittlung von der Aufsicht ausgenommen würden. Diese Regelung berücksichtige zudem die spezifischen Bedürfnisse und Dynamiken des Rückversicherungsmarktes, zumal den Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittlern ein professioneller Erstversicherer gegenüberstehe, mit dem die Integrität der Akteure gewahrt bleibe und gleichzeitig der Kundenschutz nicht beeinträchtigt werde. ZG begrüsst zudem, dass keine Auswirkungen auf die Kantone zu erwarten seien und keine neuen oder veränderten Pflichten für andere Unternehmen geschaffen würden.
Die FDP unterstützt die Vorlage vollumfänglich. Mit der Umsetzung der Motion 24.3208 (Burkart) werde ein unnötiger regulatorischer Eingriff rückgängig gemacht, der die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Rückversicherungsstandorts unbeabsichtigt geschwächt habe. Die vorgesehene Ausnahme der Rückversicherungsvermittlung von der Aufsicht nach VAG sei ein gezielter und sinnvoller Deregulierungsschritt, der bestehende Wettbewerbsnachteile für Schweizer Rückversicherungsunternehmen beseitige und der Finanzplatz Schweiz im internationalen Umfeld stärke. Die Mitte begrüsst die vorliegende Teilrevision ebenfalls, weil sie die Wiederherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen zwischen in- und ausländischen Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittlern ermögliche und einen unbeabsichtigten Fehler der letzten Revision des VAG direkt korrigiere. Diese Revision eröffne den Schweizer Rückversicherungsvermittlerinnen und -vermittlern die Möglichkeit, auch mit nicht in der Schweiz registrierten Vermittlerinnen und -vermittlern zusammenzuarbeiten, genauso wie ihre ausländischen Konkurrentinnen und Konkurrenten. Die vorgeschlagene Ausnahme für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler von der Aufsicht nach VAG, sofern sich ihre Tätigkeit auf die Rückversicherung bezieht, stellt für die SVP eine überfällige Korrektur eines regulatorischen Fehlers dar. Die Aufsicht über Versicherungsvermittler ziele primär auf den Schutz von Endkunden ab, die als Laien auf professionelle Beratung angewiesen seien. Im Rückversicherungsgeschäft jedoch würden ausschliesslich professionelle und bereits beaufsichtigte Marktteilnehmer auf Augenhöhe agieren. Erst- und Rückversicherer würden über die notwendige Expertise und Marktkenntnis verfügen, um Risiken eigenständig zu bewerten und Verträge zu verhandeln. Ein spezifischer Kundenschutz, durch eine Registrierungspflicht der Vermittlerinnen und -vermittler, sei in diesem institutionellen Kontext nicht nur überflüssig,
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