Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/98: Vernehmlassung betreffend die Rückversicherungsvermittlung (Teilrevision VAG) · 9 Seiten
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Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Aufsichtsverordnung (AVO) Ergebnisbericht zur Vernehmlassung
sondern führe zu unnötiger Bürokratie und erhöhten Kosten ohne erkennbaren Mehrwert. Die aktuellen Regeln würden zudem den Schweizer Rückversicherungsplatz erheblich schaden. Spezialisierte, für das Geschäft mit Schweizer Rückversicherungsunternehmen dringend benötigte ausländische Vermittlerinnen und -vermittler würden sich nicht bei der FINMA registrieren lassen, weil der Aufwand und die Kosten für einzelne Mandate zu hoch seien. Mit der vorgeschlagenen Ausnahme würden diese Vermittler ohne bürokratische Hürden arbeiten können, und das Geschäft würde in der Schweiz bleiben. Auch die SPS anerkennt die Schwierigkeiten für schweizerische Rückversicherungsunternehmen, die sich aus der Regulierung der Anforderungen an Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler ergeben haben. Insbesondere, weil das Geschäft mit Rückversicherungsdeckungen hochprofessionellen Marktteilnehmern vorbehalten sei, deren Schutzbedürfnis gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten geringer sei, unterstütze die SPS die vorgeschlagene Ausnahmeregelung.
Wie der SVV unterstützen Allianz, AXA, Mobiliar, SwissRe und Zurich die Vorlage vollumfänglich und sind überzeugt, dass sie zur Beseitigung der entstandenen Standortnachteile bei der Vermittlung von Rückversicherungsverträgen führt. Im Interesse eines attraktiven Versicherungs- und Rückversicherungsstandorts sollte die Vorlage deshalb möglichst rasch in Kraft gesetzt werden. Auch die SIBA befürwortet die vorgesehene Ausnahme der Rückversicherungsvermittlung von der Aufsicht nach VAG ausdrücklich. Die vorgeschlagene Deregulierung schaffe rechtliche Klarheit und gewährleiste die Gleichbehandlung aller Marktteilnehmenden
– unabhängig davon, ob diese in der Schweiz oder im Ausland domiziliert sind. Die Ausnahme sei auch aus Kundenschutzsicht angemessen, denn Rückversicherungsverträge würden zwischen professionellen Marktteilnehmern abgeschlossen, für welche die regulatorischen Anforderungen der Vermittlungsaufsicht nicht erforderlich seien. Die Möglichkeit zur freiwilligen Registrierung bleibe bestehen und erlaube es Schweizer Vermittlerinnen und -vermittlern weiterhin, internationalen Anforderungen zu genügen.
3.3 Verantwortliche Aktuarin beziehungsweise verantwortlicher Aktuar
Die SAV begrüsst die vorgeschlagene Korrektur des Begriffs «marktnah» zu «marktkonform» im Artikel 24 VAG ausdrücklich. Hiermit werde auch begrifflich geklärt, dass es in Artikel 24 VAG nach wie vor um die Bewertung im SST gehe, auf der Zielkapital und risikotragendes Kapital beruhen würden. Ausserdem werde dem falschen Eindruck entgegengewirkt, es bestehe ein materieller Unterschied zwischen einer «marktnahen» und einer «marktkonformen» Bewertung.
3.4 Sanierung
BL unterstreicht, dass es aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht geboten sei, Sanierungsmassnahmen durchzuführen, wenn das Leistungsversprechen des Versicherers im Schadensfall aufgrund unzureichender Solvenz gefährdet ist. Diese Vorgehensweise stehe im Einklang mit den Zielen von VAG und AVO, da sie sicherstelle, dass die versicherte Person im Schadensfall auf die Zahlungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens vertrauen könne und eine Insolvenz des Versicherers verhindert werde. Dies sei von zentraler Bedeutung für den Kundenschutz, da die versicherte Person darauf angewiesen sei, dass die vertraglichen Leistungen zuverlässig erbracht werden können.
Für die Mitte stellt die Aufnahme einer derzeit in der AVO enthaltenen Norm zum Sanierungsrecht in das VAG eine willkommene Verbesserung des Rechtsrahmens dar, die die Rechtssicherheit stärke und mehr Klarheit in Streitfällen oder komplexen Situationen schaffe. Auch für die SVP stellt die vorgeschlagene gesetzliche Verankerung von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten im Sanierungsrecht ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Finanzstabilität und zur Umsetzung des Verursacherprinzips dar. Die SPS unterstützt aus staatspolitischen Gründen, die vorgeschlagene Regelung aus dem Sanierungsrecht in den Kompetenzbereich der Legislative zu verschieben.
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