Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/11: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 7 Seiten

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3. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

Tierseuchengesetz

Art. 28

SVV und ZBV fordern, das Wort «immunologisch» aus dem Titel und den betroffenen Textstellen zu streichen.

Art. 28 Abs. 1 Bst. a

FR schlägt vor, den Begriff «Verfügbarkeit» zu definieren.

Art. 28 Abs. 1 Bst. b

GE findet, dass die Bedingungen nicht zu restriktiv sein sollten, da im Seuchenfall Länder, die das Tierarzneimittel exportieren könnten, strategische Vorratshaltungen anlegen könnten. Es wird vorgeschlagen, ein «oder» vor Bst. b einzufügen.

Art. 28 Abs. 1 Bst. d–f

ASR, BEBV, BVCH, BVGL, CAJB, IGöM, HOS, SBV, shb, SKMV, Suisseporcs, Swiss Beef CH und SZZV verlangen, dass diese Buchstaben gestrichen werden, da sonst die Bewilligung zu spät erteilt würde.

Art. 28 Abs. 2

FR gibt zu bedenken, dass Impfstoffe häufig GVO sind und deshalb eine rasche Einschätzung des BAFU gewährleistet sein sollte. Dieser Meinung ist auch die GST. Sie bittet zudem, zu prüfen, ob der Begriff «pathogener Organismus» ausreichend definiert ist und findet es wichtig, dass Lebendvakzinen nicht dazu gezählt werden, um die Reaktionszeit im Seuchenfall nicht zu verlängern.

GE schlägt eine Antwortfrist von 10 Tagen für das BAFU vor.

ASR, BEBV, BVCH, CAJB, SBV, BVGL, IGöM, SKMV verlangen, dass dieser Absatz gestrichen wird, da sonst die Bewilligung zu spät erteilt würde.

Art. 28 Abs. 3

AG findet, dass neben zusätzlichen Anforderungen an die Bewilligung auch solche an die Anwendung gestellt werden sollten, beispielsweise Kennzeichnung der behandelten Tiere.

ZBV fordert, die Delegation an den Bundesrat bezüglich der zusätzlichen Anforderungen zu streichen.

ASR, BEBV, BVCH, BVGL, CAJB, IGöM, HOS, SBV, shb, SKMV, Suisseporcs, Swiss Beef CH und SZZV verlangen, dass dieser Absatz gestrichen wird, da sonst die Bewilligung zu spät erteilt würde.

Art. 28a Abs. 2

AG rät, die Anwendenden zur Meldung von Nebenwirkungen zu ermuntern.

Micarna findet, dass die Nebenwirkungen systematisch erfasst werden müssen und das BLV aktiv eingreifen muss, wenn die Anzahl eine kritische Schwelle erreicht. Zudem müsse geklärt werden, wer die Verantwortung für eventuelle Schäden übernimmt.

Die VKS regen an, eine verpflichtende Meldung vorzusehen.