Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/11: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 7 Seiten

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Art. 28b Abs. 1

ASR, BEBV, BVCH, BVGL, CAJB, IGöM, HOS, SBV, shb, SKMV, Suisseporcs, Swiss Beef CH und SZZV verlangen eine Ergänzung dahingehend, dass auch Veterinärbehörden, Tierhalterorganisationen oder die Tierärztinnen und Tierärzte ohne Bewilligungen nach Bst. a–c um eine befristete Bewilligung für das Inverkehrbringen ersuchen können.

Art. 28b Abs. 2

Die GST fordert, sicherzustellen, dass die Anforderungen kein schnelles Handeln im Seuchenfall verunmöglichen.

Art. 28b Abs. 3 und 4

ASR, BEBV, BVCH, BVGL, CAJB, IGöM, HOS, SBV, shb, SKMV, Suisseporcs, Swiss Beef CH und SZZV verlangen, dass diese Absätze gestrichen werden, da sonst die Bewilligung zu spät erteilt würde.

Art. 28b Abs. 4

FR findet, dass die Delegation an den Bundesrat derjenigen von Art. 28b Abs. 3 entsprechen muss, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, von den Vorgaben des GTG abzuweichen.

Art. 28c Abs. 3

GE findet, dass der Widerruf der Bewilligung nicht allein an das Vorhandensein eines zugelassenen Arzneimittels im Ausland geknüpft werden sollte, sondern an die Möglichkeit, auch im Falle einer strategischen Vorratshaltung im entsprechenden Land genügend Dosen zu erhalten.

Art. 28c Abs. 5

AG schlägt vor, die Dauer der Bewilligung ebenfalls zu publizieren.

Art. 28e

GE befindet, dass die Meldung ausschliesslich an Swissmedic erfolgen soll, welche sich bei Bedarf mit dem BLV abstimmt.

Heilmittelgesetz

Art. 20 Abs. 1bis

FR schlägt vor, zu präzisieren, dass für die Einfuhr eine Bewilligung nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a benötigt wird.