Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten

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7.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Es werden keine neuen Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat übertragen. Bereits im bestehenden Recht war der Bundesrat befugt, die Höhe des Abgabesatzes nach Artikel 60b auf Verordnungsstufe festzulegen. Es wird einzig geregelt, dass der Bundesrat auch befugt ist, die Höhe der Reduktion des Abgabesatzes für ARA, die bereits Massnahmen unter dem bisherigen Recht ergriffen haben, festzulegen.

7.8 Datenschutz

Die Vorlage enthält keine Bestimmungen über den Datenschutz.