Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten

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gen entsprechen den Voraussetzungen und den besonderen Grundsätzen zur Gewährung von Finanzhilfen gemäss Kapitel 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199033 (SuG).

Bedeutung der Subvention für die vom Bund angestrebten Ziele

Die Bezeichnung der Zuströmbereiche ist eine Investition in eine sichere Trinkwasserversorgung. Das Parlament will dafür sorgen, dass die Kantone diese Aufgabe rasch angehen und vollständig umsetzen. Die Kantone benötigen dazu finanzielle und personelle Ressourcen, wobei sie in unterschiedlichem Mass betroffen sind (siehe Kapitel 6.2.1 und 6.2.3). Für eine sichere Trinkwasserversorgung ist es wichtig, dass die Kantone die benötigten Ressourcen für die Bezeichnung der Zuströmbereiche nicht bei den anstehenden Überarbeitungen der Grundwasserschutzzonen einsparen (siehe Kapitel 1.1.1). Das Parlament verlangte daher mit der Überweisung der Motion 20.3625, dass der Bund die nötigen Arbeiten zur Bezeichnung der Zuströmbereiche bis 2030 zu 40 % mitfinanziert.

Bisher fehlte dem Bund die Übersicht über die konkreten Vollzugsmängel der Bezeichnung der Zuströmbereiche in den einzelnen Kantonen. Dies erschwerte eine gezielte Intervention. Aus diesem Grund wird für die vorliegende Regelung zur Bezeichnung der Zuströmbereiche eine kantonale Planung verlangt. Diese zeigt für jeden Kanton den Handlungsbedarf auf. Dank dieser Grundlage kann der Bund anhand der vierjährlichen Berichterstattung der Kantone prüfen, ob die Arbeiten so voranschreiten, dass die Umsetzungsfristen eingehalten werden.

Für Kantone, welche über sehr viele Grundwasserfassungen verfügen, ist der Aufwand für die Planungsarbeiten zur Bezeichnung der Zuströmbereiche besonders gross. Damit dennoch alle Kantone die Planung und in der Folge auch die Umsetzung zügig an die Hand nehmen, soll der Bund die nötigen Arbeiten für die kantonale Planung zur Bezeichnung der Zuströmbereiche zu maximal 40 % mitfinanzieren.

Der Umfang der vorgesehenen Subventionen beläuft sich auf rund 28.5 Millionen Franken und ist im Kapitel 6.1.1 dokumentiert. Eine substantielle Reduktion der vorgesehenen Subventionen würde die Arbeiten für die kantonale Planung sowie die Bezeichnung der Zuströmbereiche innerhalb der vorgesehenen Frist verzögern. Zudem würden die First-Mover, welche aufgrund der heute mangelnden Praxis einen Mehraufwand haben, benachteiligt. Die Umsetzung der Massnahmen würde sich folglich um mehrere Jahre verzögern, mit negativen Auswirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt (siehe Kapitel 6).

Materielle und finanzielle Steuerung der Subvention und Verfahren der Beitragsgewährung

Die Kantone reichen basierend auf ihrer Planung jährlich bis vier Jahre vor Ablauf der Frist der Mitfinanzierung von 2041 ein Gesuch um Finanzhilfen beim Bund ein. Der Bund prüft die Gesuche und kontrolliert die ermittelten anrechenbaren Kosten auf Basis des Kostenvoranschlags. Bei positivem Befund sichert der Bund dem Kanton die Finanzhilfen zu, wobei der anwendbare Abgabesatz vom Jahr abhängt, in welchem die Arbeiten abgeschlossen werden.

33 SR 616.1