Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten

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7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Artikel 62d regelt die Mitfinanzierung des Bundes an maximal 40 % der nötigen Arbeiten für die Bezeichnung der Zuströmbereiche und die kantonalen Planungen im Bereich Trink- und Grundwasserschutz. Dies wird bis ins Jahr 2041 zu neuen, wiederkehrenden Subventionen in der Höhe von rund 2.2 Millionen Franken pro Jahr führen. Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedarf daher Artikel 62d des Gewässerschutzgesetzes der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da die Bestimmung neue wiederkehrende Subventionen von mehr als 2 Millionen Franken jährlich nach sich ziehen.

Die Anpassung der Abwasserabgabe wird zu neuen, wiederkehrenden Subventionen in der Höhe von durchschnittlich rund 64 Millionen Franken pro Jahr führen, wodurch Artikel 61a GSchG ebenfalls der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte bedarf. Dies gilt auch, wenn wie in diesem Falle die neuen Ausgaben über zweckgebundene Einnahmen finanziert werden.

7.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen wird durch die Vorlage nicht verändert. Der Vollzug der Gewässerschutzbestimmungen ist und bleibt eine Aufgabe der Kantone. Der Bund gewährt den Kantonen Finanzhilfen und Abgeltungen und beaufsichtigt den kantonalen Vollzug. Mit der Vorlage werden zwar Umsetzungsfristen sowie kantonale Planungspflichten eingeführt, und die Subventionen werden ausgeweitet, dennoch bleibt der Vollzug unverändert Aufgabe der Kantone. Dank der kantonalen Planungen und der vierjährlichen Berichterstattung über den Umsetzungsstand der Massnahmen wird die Oberaufsichtsfunktion des Bundes gestärkt. Damit wird das Subsidiaritätsprinzip eingehalten.

Das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz ist gewährleistet. Die Kantone verfügen über die Wasservorkommen. Daher ist es gerechtfertigt, dass sie für den grössten Teil der Kosten zur Bezeichnung der Zuströmbereiche aufkommen. Sichere Trinkwasservorkommen liegen aber auch im nationalen Interesse, was die Mitfinanzierung des Bundes rechtfertigt (siehe Kapitel 7.6). Die Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen haben sowohl auf lokaler wie nationaler Ebene eine positive Auswirkung. Es ist daher sachgerecht, wenn sich Bund und Gemeinden als Eigentümer der ARA an den Kosten der Massnahmen beteiligen. Der Bund kann Einfluss auf die Gestaltung der Massnahmen nehmen und diese mitsteuern.

7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Subvention der kantonalen Planung sowie der Arbeiten zur Bezeichnung der Zu-

strömbereiche

Die vorgesehene Regelung sieht die finanzielle Unterstützung für kantonale Planungsarbeiten und die Arbeiten zur Bezeichnung der Zuströmbereiche vor. Die Bestimmun-