Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten

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für die zusätzlich auszubauenden ARA sollen weiterhin von alle ARA und somit von allen Nutzern und Nutzerinnen getragen werden. Nach Umsetzung der Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen soll wie bis anhin eine Reduktion der Abgabe im Umfang von 9 Franken gewährt werden. Dies ist gerechtfertigt, da auf ARA mit einer zusätzlichen Reinigungsstufe zur Elimination von organischen Spurenstoffen höhere Betriebskosten anfallen. Entsprechend ist eine jährliche Abgabe von 7 Franken pro angeschlossene Einwohnerin und Einwohner nach Umsetzung der Massnahmen vorgesehen.

7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Regelungsbereiche «Bezeichnung von Zuströmbereichen von Grundwasserfassungen», «Massnahmen bei ARA zur Elimination von organischen Spurenstoffen sowie Stickstoffverbindungen» und «Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung» betreffen keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

Aktuell bestehen keine offenen Verpflichtungen aus internationalem Recht zur Reduktion von Stickstoffeinträgen aus ARA. Die Schweiz hat sich 1994 im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (OSPAR)29 und des Übereinkommens zum Schutz des Rheins30 verpflichtet, die Stickstoffeinträge im Einzugsgebiet der Nordsee zu reduzieren. Für die Einleitung von Abwasser aus ARA im Rheineinzugsgebiet legt die GSchV daher fest, dass ab dem Jahr 2005 im Rheineinzugsgebiet 2600 Tonnen weniger Stickstoff aus ARA eingeleitet werden sollen als 1995 (Anhang 3.1 Absatz 3 Nummer 2). Diese Verpflichtung wurde fristgerecht erfüllt31.

7.3 Erlassform

Für die vorgeschlagene Gesetzesänderung genügen, wie in Ziffer 7.1 erläutert, die bestehenden Verfassungsbestimmungen. Es braucht keine Verfassungsänderung. Nach Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 200232 über die Bundesversammlung erlässt die Bundesversammlung alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes. Bei öffentlichen Abgaben gehören dazu insbesondere die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe sowie die Bemessungsgrundlage der Abgabe.

Gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 zweiter Satz GSchG kann der Bundesrat Vorschriften über die Gewässerschutzbereiche im Verordnungsrecht erlassen, so auch über die Zuströmbereiche. Die Motion 20.3625«Wirksamer Trinkwasserschutz durch Bestimmung der Zuströmbereiche» verlangt jedoch ausdrücklich, dass die Pflicht zur Bezeichnung der Zuströmbereiche auf Stufe Gesetz verankert wird.

29 SR 0.814.293

30 SR 0.814.284

31 Changes in diffuse phosphorus and nitrogen inputs into surface waters in the Rhine watershed in Switzerland. Volker Prasuhn, Ulrich Sieber. Aquatic Sciences, 67, 2005, 363-371.

32 SR 171.10