Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten
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Nach Abschluss der Arbeiten und erfolgter Bezeichnung der Zuströmbereiche reichen die Kantone jährlich ein Gesuch um Auszahlung beim Bund ein. Der Bund prüft die erstellten kantonale Planungen zur Bezeichnung der Zuströmbereiche und nach einem risikobasierten Ansatz stichprobenartig die Schlussabrechnungen zur Ermittlung der Zuströmbereiche und ermittelt so die endgültigen anrechenbaren Kosten.
Befristung und degressive Ausgestaltung der Subvention
Die Frist für die Mitfinanzierung des Bundes an den Arbeiten zur Bezeichnung der Zuströmbereiche ist bis 2041 gesetzt. Sie ist damit um 9 Jahre kürzer als die Umsetzungsfrist bis 2050. Damit ist der Anreiz, wie es die Motion 20.3625 fordert, gesetzt, dass die Kantone die Arbeiten rasch umsetzen. Die befristeten Subventionen werden degressiv ausgestaltet. Dadurch soll entsprechend dem Willen des Parlamentes eine rasche Umsetzung der notwendigen Arbeiten sichergestellt werden.
Die vorgesehene Subvention der kantonalen Planungen zur Bemessung der Zuströmbereiche von 40 % ist auf zwei Jahren befristet, beginnend mit dem Inkrafttreten der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.
Abwasserabgabe des Bundes
Die vorgesehene Regelung sieht eine Anpassung des bestehenden Abgeltungstatbestandes von Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen in ARA vor. Die Bestimmungen entsprechen den Voraussetzungen und den besonderen Grundsätzen zur Gewährung von Abgeltungen gemäss Kapitel 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG).
Bedeutung der Subvention für die vom Bund angestrebten Ziele
Normalerweise müssten die Gemeinden Massnahmen zur Steigerung der Reinigungsleistung von ARA über Gebühren finanzieren. Aufgrund des Prinzips der Gleichbehandlung und des Verursacherprinzips ist im vorliegenden Fall jedoch eine Lösung auf Bundesebene notwendig. Verursacher der Verunreinigungen in den Gewässern durch organische Spurenstoffe sind alle Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz. Daher sollen sich alle Schweizer ARA an der Finanzierung des Ausbaus zur Elimination von Spurenstoffen beteiligen. Diesem Zweck folgend beschloss das Parlament mit der Annahme der Motion 20.4262 eine Ausweitung des bestehenden Finanzierungsmodells auf ARA, die die Grenzwerte für organische Spurenstoffe im Gewässer überschreiten.
Materielle und finanzielle Steuerung der Subvention und Verfahren der Beitragsgewährung
Der Ausbau der zusätzlichen ARA wird analog zum bestehenden Ausbauprogramm gesteuert. Die detaillierte Vorgehensweise ist in einer Vollzugshilfe dokumentiert34. Durch die neu einzuführende kantonale Planung kann der Bund bereits bei den ersten Planungsschritten steuernd eingreifen, wodurch die bereitgestellten Mittel optimal genutzt werden können.
34 BAFU, Umwelt-Vollzug Nr. 1618: Elimination von organischen Spurenstoffen bei Abwasseranlagen. Finanzierung von Massnahmen