Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/120: Requisitionsverordnung, Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens · 6 Seiten

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Abs 3: Um Schäden durch unsachgemässe Wartung zu vermeiden, ist das requirierende Organ verpflichtet, qualifiziertes Personal für den Unterhalt des Requisitionsgutes einzusetzen. Dadurch wird die Funktionstüchtigkeit des Requisitionsgutes sichergestellt.

Abs 4: Diese Bestimmung schützt die betroffenen Personen vor finanziellen Belastungen, die durch den laufenden Unterhalt des Requisitionsgutes während der Dauer der Massnahme entstehen. Gleichzeitig wird dadurch sichergestellt, dass die Funktionstüchtigkeit des Requisitionsgutes aufrechterhalten wird, ohne dass dafür zusätzliche Kosten für die betroffenen Personen anfallen.

Art. 10 Requisitionsbefugnisse

Die Militärverwaltung und die Armee vollziehen die Requisitionsmassnahmen je nach Bedrohungslage und Dringlichkeit mit folgenden Requisitionsarten:

Abs. 1: Die Grundrequisition wird angewandt, um die Handlungsfähigkeit der Militärverwaltung und der Armee sicherzustellen sowie das politisch vorgegebene Leistungsprofil der Armee zu erfüllen. Sie dient der Schliessung von Fähigkeitslücken der Militärverwaltung und der Armee bei der Mobilmachung, der Erstellung der Einsatzbereitschaft, der Mobilität, beim Nachrichtendienst, der Führungsunterstützung, der Logistik und dem Schutz eigener Mittel sowie der Gewährleistung vertraglich vereinbarter Leistungen Dritter ab Beginn der Anordnung des Aktiv- bzw. Assistenzdienstes oder bei Vorliegen verschiedenartiger Bedrohungen (insbesondere gegenüber Cybervorfällen und -angriffen) auch bereits in Friedenszeiten.

Die Grundrequisition kann von ihrem Ablauf her in eine Vorbereitungs- und eine Vollzugsphase unterschieden werden. Gemäss dem Subsidiaritäts- und dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen Requisitionsmassnahmen vor deren Vollzug mit den betroffenen Personen abgesprochen werden.

Die Fachstelle Requisition der Militärverwaltung bereitet die Grundrequisition auf Grund der Bedürfnisse und in Zusammenarbeit mit den Ämtern der Gruppe V vor. Sie bestimmt anhand der Aktionsplanung, welche vorbereiteten Requisitionsgüter wo und wann requiriert werden und stellt den betroffenen Personen die entsprechenden Verfügungen zu.

Die Übernahme der Requisitionsgüter erfolgt durch die von der Fachstelle Requisition der Militärverwaltung bezeichneten Leistungsbezüger aus der Militärverwaltung oder der Armee.

Abs. 2: Die Einsatzrequisition gelangt zur Anwendung, wenn die Grundausrüstung und Eigenleistungen für die Erfüllung eines einsatzbezogenen Auftrages von einem Amt der Gruppe V oder dessen untergeordneten Verwaltungseinheiten, einem grossen Verband, einem Truppenkörper, einer Einheit oder einem selbstständigen Detachement nicht ausreichen oder nicht mehr zeitgerecht bereitgestellt bzw. erbracht werden können.

Die Einsatzrequisition wird im Rahmen eines bevorstehenden Einsatzes der Armee kurzfristig vollzogen. Sofern es die Zeitverhältnisse zulassen, müssen Requisitionsmassnahmen vor deren Vollzug mit den betroffenen Personen abgesprochen werden.

Aufgrund der Zeitverhältnisse kann die Fachstelle Requisition der Militärverwaltung und das Kdo Op das Recht zur Requisition an die Ämter der Gruppe V und deren untergeordneten Verwaltungseinheiten bzw. an seine Unterstellten delegieren. Die Kompetenz ist auf den Zuständigkeitsbereich oder den Einsatzraum beschränkt und kann auf dem Dienstweg weiter übertragen werden (vgl. Art. 6 Abs. 2 und die dazugehörigen Erläuterungen).