Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/120: Requisitionsverordnung, Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens · 6 Seiten
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Abs. 5 und 6: Diese Bestimmungen stellen planbare und insbesondere bei länger dauernden Requisitionsmassnahmen periodische Vergütungen sicher. Monatliche Vergütungen mindern zudem das wirtschaftliche Risiko und Liquiditätsengpässe der betroffenen Personen.
Art. 6 Zuständige Organe und ihre Aufgaben
Abs. 1 Bst. a: Die Fachstelle Requisition der Militärverwaltung ist verantwortlich für die Auslösung der vorbereiteten Massnahmen gestützt auf einen entsprechenden Operationsbefehl für die Armee und die Militärverwaltung.
Die Zuständigkeit des Kommandos Operationen (Kdo Op) ergibt sich aus der Geschäftsordnung Verteidigung (GO V), wonach der Chef oder die Chefin des Kdo Op verantwortlich für die Einsätze, Operationen und Unterstützungsleistungen der Armee auf der operativen Stufe ist. Gemäss dem Reglement 50.040 «Führung und Stabsorganisation der Armee (FSO)» setzt er oder sie die militärstrategischen Weisungen in Aufträge an die taktische Führung und stellt sicher, dass die Kraftanwendung in den einzelnen Operationsräumen auf das gemeinsame Ziel ausgerichtet wird. Zur Erreichung der operativen und militärstrategischen Ziele führt der Chef oder die Chefin des Kdo Op entlang von Operationslinien die Gesamtheit der Aktionen aller militärischen Verbände.
Abs. 1 Bst. b: Die Zuständigkeit des Chefs oder der Chefin der Armee (CdA) ergibt sich, solange die Bundesversammlung keinen Oberbefehlshaber oder keine Oberbefehlshaberin der Armee gewählt hat, aus Artikel 10 Absatz 1 i.V.m. Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe c der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS; SR 172.214.1), wonach die von ihm oder ihr geführten Gruppe V die Einsätze der Armee bis zur Wahl des Oberbefehlshabers oder der Oberbefehlshaberin der Armee plant und führt.
Abs. 1 Bst. c: Gemäss dem Prüfbericht «Business Continuity Management (BCM) im VBS» vom 15. August 2022 ist jeder Direktunterstellte des Chefs oder der Chefin der Armee für die Umsetzung des BCM in seinem Bereich verantwortlich, womit den besonderen Bedürfnissen und Gegebenheiten der einzelnen Verwaltungseinheiten besser Rechnung getragen werden kann.
Abs. 1 Bst. d: Die Zuständigkeit des Kommando Cyber (Kdo Cy) ergibt sich aus der GO V, wonach der Chef oder die Chefin des Kdo Cy für die vernetzte Aktionsführung der Armee und die Aktionen im Cyber- und elektromagnetischen Raum im Einklang mit den Vorgaben der militärstrategischen und operativen Führungsstufe zuständig ist.
Abs. 2: Die Kompetenzen nach Absatz 1 Buchstabe a können bei einer sich ändernden Bedrohungslage wie folgt delegiert werden:
− Durch die Fachstelle Requisition der Militärverwaltung an die Ämter der Gruppe V und de-
ren untergeordneten Verwaltungseinheiten. Gemäss der Geschäftsordnung Gruppe V (GO V) sind die Verwaltungseinheiten u. a. für die Leistungserbringung und die vernetzte Aktionsführung der Armee sowie der Partner im Sicherheitsverbund Schweiz, inkl. Landesregierung, verantwortlich.
− Die taktische Führung durch den Chef oder die Chefin des Kdo Op an die Kommandanten
und Kommandantinnen der Einsatzverbände (Grosse Verbände / Truppenkörper / Einhei-