Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/120: Requisitionsverordnung, Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens · 6 Seiten

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Die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung ändert am Eigentumsverhältnis nur insofern etwas, als die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die Besitzerin oder der Besitzer während der Dauer der Massnahmen in ihrer Verfügungsgewalt eingeschränkt sind und dafür angemessen entschädigt werden. Davon zu unterscheiden ist die Enteignung, bei welcher das Eigentum auf das Gemeinwesen oder eine andere öffentlich-rechtliche Organisation übergeht und eine vollumfängliche Entschädigung geleistet wird.

Art. 4 Ausgenommene Requisitionsgüter und Betriebe

Die abschliessende Aufzählung der von den Massnahmen nach den Artikeln 74, 80, 81 und 97 MG ausgeschlossenen Requisitionsgüter und Betriebe schafft Transparenz hinsichtlich möglicher betroffener Personen. Ausgeschlossenen von den Massnahmen sind:

− Abs. 1 Bst. a: die Partner des Sicherheitsverbundes Schweiz und die Akteure des schwei-

zerischen Gesundheitswesens, damit sie ihre Aufgaben weiterhin erfüllen können. Gleichzeitig wird damit den von den Kantonen und betroffenen Wirtschaftskreisen in der Vernehmlassung zur MG-Revision 2026 ausdrücklich verlangten Ausnahmen für Behörden und Organisationen, die für die für das Funktionieren der Wirtschaft und das Wohlergehen der Bevölkerung erforderlich sind, Rechnung getragen;

− Abs. 1 Bst. b: die Akteure des Verkehrs nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a-c der Ver-

ordnung vom 19. Juni 2024 über die Koordination des Verkehrs in Ausnahmesituationen (VKOVA; SR 520.16), damit Sie ihre Aufgaben weiterhin erfüllen können;

− Abs. 1 Bst c: Güter, die im Eigentum oder Besitz von diplomatischen Missionen, Konsulaten

und internationalen Organisationen sind, aufgrund des Vorrangs von Völkerrecht vor Landesrecht.

Art. 5 Entschädigung

Abs. 1: Bewertungsnormen für die Berechnung der Entschädigung müssen staatlich oder von Branchen- und Dachverbänden anerkannt sein. Dies können bspw. gesetzlich oder reglementarisch festgelegte Entschädigungsansätze (Verordnung über die Verwaltung der Armee [VVA; SR 510.301], Reglement 51.003 «Verwaltungsreglement [VR]») Preisempfehlungen von Branchen- und Dachverbänden sowie anerkannte Bewertungshilfen (z.B. Eurotax) sein.

Bei der Festlegung der Schatzungssumme wird vom Zeitwert ausgegangen. Mitberücksichtigt werden Alter, Schäden und Mängel, Zubehör, Wertminderungen sowie Wertvermehrungen. Bei gesetzlich festgelegten Höchstschatzungssummen wie beispielsweise für Armeepferde darf die Schatzungssumme die Höchstschatzungssumme nicht überschreiten. Bei Totalverlust eines Requisitionsgutes wird den betroffenen Personen die vollständige Schatzungssumme bzw. der Zeitwert zum Zeitpunkt des Untergangs ausbezahlt.

Abs. 2: Eine Schatzung bei der Übernahme und Rückgabe von Requisitionsgütern bildet die Ausnahme und wird nur in den vorgesehenen Fällen (Buchstaben a-c) vorgenommen.

Die Schatzungen und deren Revisionen werden von Fachexperten der Militärverwaltung (bspw. Prüfzentren LBA), des Generalsekretariates VBS (Schadenzentrum VBS) und der armasuisse vorgenommen. Diese können bei Bedarf Dritte beiziehen.