Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/120: Requisitionsverordnung, Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens · 6 Seiten
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Abs. 3: Die Notrequisition wird ausschliesslich als ultima ratio angewandt, sofern die zeitgerechte Erfüllung des Auftrages mit den eigenen Mitteln gefährdet ist und der Bedarf nicht mit der Grund- oder Einsatzrequisition abgedeckt werden kann. Aufgrund zeitlicher Dringlichkeit und einer rasch eskalierenden Bedrohungslage sind die Ämter der Gruppe V und deren untergeordneten Verwaltungseinheiten und die militärischen Kommandos wie bspw. die Truppenkommandanten und -kommandantinnen und die Chefs und Chefinnen selbständiger Detachemente berechtigt, die Requisition benötigter Requisitionsgüter unmittelbar zu verfügen und/oder zu vollziehen.
Soweit möglich hält das requirierende Organ den Zustand des Requisitionsgutes und besondere Vorkommnisse gleichwohl direkt zu Beginn der Massnahme protokollarisch fest.
Art. 11 Massnahmen für die Betriebskontinuität und Resilienz
Abs. 1: Zu den konkreten Massnahmen zur Sicherstellung der Betriebskontinuität und Resilienz der gesamten militärischen Lieferkette und Betriebsmittel sowie der militärischen Informations- und Kommunikationstechnologie – nicht nur im Aktivdienst, sondern bereits in der normalen Lage – zählen unter anderem die Einrichtung von Pflichtlagern, der Abschluss langfristiger Verträge mit kritischen Zulieferern sowie die Sicherstellung der Verfügbarkeit von Fachkompetenzen für Instandhaltungen und Notbetriebe. Diese Massnahmen können präventiv vorbereitet und bei Bedarf getroffen werden, was eine entscheidende Voraussetzung für die Verfügbarkeit militärischer Systeme und notwendiger digitaler und technischer Services (Dienstleistungen) im Krisenfall darstellt.
Abs. 2: Werden Massnahmen zum Schutz der Betriebskontinuität und Resilienz angeordnet, richtet sich deren Vollzug nach den Grundsätzen von Artikel 9.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Änderung eines anderen Erlasses
Artikel 24 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 1. März 2006 über die militärische Schifffahrt (VMSch; SR 510.755) werden aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Juni 2027 in Kraft.