Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/121: Unterstützung der Kandidatur, Vorbereitung und Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2038 in der Schweiz – Grundsatz- und Planungsbeschluss · 40 Seiten
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6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Organisation und Durchführung eines Grossanlasses wie die Winterspiele kann nur als nationales Projekt erfolgreich umgesetzt werden. So wird im Vorfeld der Winterspiele die gesamte Schweiz in irgendeiner Form eingebunden sein. Das gemeinsame Gestalten kann zu einer erstarkten Solidarität in der Schweiz beitragen. Die Schwerpunkte werden gemäss aktueller Planung in den Bereichen Sport, Bewegung und Gesundheit, Tourismus, Landwirtschaft und Regionalentwicklung sowie Energie, Raum und Umwelt gesetzt. In diesen Bereichen erzielte wesentliche Fortschritte bezüglich Nachhaltigkeit und Innovationen werden sich auch auf die Gesellschaft auswirken und einen bleibenden Wert für die Standort- und Lebensqualität in der Schweiz schaffen. Nicht zuletzt kann der Gedanke, selbst einmal „zu Hause“ bei Olympischen oder Paralympischen Spielen starten zu können, bei Nachwuchssportlerinnen und -sportlern einen besonderen Exploit zur Folge haben.
6.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Durch die Nutzung weitgehend bestehender Anlagen für die Durchführung der Sportveranstaltungen ist mit geringfügigen Eingriffen und Auswirkungen auf Natur, Landschaft und Wald zu rechnen. Einzelne bereits bekannte diesbezügliche Herausforderungen sind bei der Detailplanung der Wettkampfstätten (Pistengestaltung, Lawinenschutz) zu lösen. Auch ist bei den weiteren Arbeiten sicherzustellen, dass Konflikte mit Schutzzonen und Landschaften von nationaler Bedeutung (Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler, BLN) vermieden werden. Dies betrifft insbesondere die Detailplanung für die Errichtung von temporären Bauten. Für die zu errichtenden Bauten ist generell eine Abstimmung mit den Schutzzielen des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966, insbesondere des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung der Schweiz (ISOS), vorzunehmen. Die zu erstellenden Infrastrukturen und Hochbauten haben sowohl den Interessen von Natur- und Heimatschutz sowie baukulturellen Aspekten Rechnung zu tragen. Die Beachtung des Umweltschutzes im Allgemeinen und des Natur- und Heimatschutzes wie auch des Schutzes des Waldes im Besonderen ist eine Bedingung für eine finanzielle Unterstützung des Projekts durch den Bund. Die OPWS sollen insgesamt einen Beitrag zur Umsetzung der politischen Zielsetzungen in den Bereichen nachhaltige Entwicklung, Energie, Klimaschutz, Umweltschutz und Raumplanung leisten.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit
Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Grundsatz- und Planungsbeschluss ergibt sich aus Artikel 167 und Artikel 173 der Bundesverfassung. Artikel 17 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 (SR 415.0, SpoFöG) sieht vor, dass sich der Bund an den Kosten für internationale Sportanlässe in der Schweiz beteiligen kann. Gemäss Artikel 17 Absatz 2 kann der Bund auch die Vorbereitung von internationalen Sportgrossanlässen fördern und koordinieren. Artikel 72 der Sportförderungsverordnung (SR 415.01, SpoFöV) konkretisiert die Bedingungen für eine Kostenbeteiligung