Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/121: Unterstützung der Kandidatur, Vorbereitung und Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2038 in der Schweiz – Grundsatz- und Planungsbeschluss · 40 Seiten

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verbundenen Risiken für den Bund und die weiteren Beteiligten kontrollierbar. Auch vor diesem Hintergrund ist die grosse Tragweite der Vorlage nicht zu begründen.

Das Instrument des Grundsatz- und Planungsbeschlusses nach Artikel 28 ParlG kam bisher erst selten zur Anwendung. Beispiele aus den letzten 15 Jahren sind der Bundesbeschluss vom 8. März 2010 zur Planung und Organisation des 13. Frankophoniegipfels (BBl 2010 2343) und der Bundesbeschluss über die Beschaffung neuer Kampfflugzeuge (BBl 2019 8725). Der Bundesbeschluss über die Beschaffung neuer Kampfflugzeuge wurde als von grosser Tragweite qualifiziert und dem fakultativen Referendum unterstellt. Wird die Tragweite eines Grundsatz- und Planungsbeschlusses zu OPWS 2038 mit der Tragweite des Beschlusses über die Beschaffung neuer Kampfflugzeuge verglichen, ist diese zweifellos geringer. Die grosse Tragweite des Beschlusses zur Beschaffung neuer Kampfflugzeuge war unbestritten. Dieser betraf die Landesverteidigung und damit eine der zentralsten und mitunter kostenintensivsten Aufgaben des Bundes. Auch unterscheiden sich die Gesamtkosten der beiden Geschäfte sowie die finanzielle Belastung des Bundes deutlich. Ebenfalls nicht vergleichbar sind die Auswirkungen der Beschlüsse für Wirtschaft und Gesellschaft im Falle einer Zustimmung oder Ablehnung. Diese sind bei einem Beschluss zu OPWS 2038 deutlich weniger bedeutend.

Ein Grundsatz- und Planungsbeschluss sollte aus Sicht des Bundesrates nur dann dem fakultativen Referendum unterstellt werden, wenn dessen grosse Tragweite ohne jeglichen Zweifel bejaht werden kann. Ansonsten besteht die Gefahr, dass im Zusammenhang mit Grundsatz- und Planungsbeschlüssen die vorhersehbare und rechtsgleiche Anwendung der politischen Rechte nicht jederzeit gewährleistet werden kann. Zudem soll mit der Anwendung von Grundsatz- und Planungsbeschlüssen nicht faktisch die Möglichkeit eines Finanzreferendums auf Bundesebene geschaffen werden.

Unter Berücksichtigung dieser Argumente kommt der Bundesrat zum heutigen Zeitpunkt zum Schluss, dass dem vorliegenden Grundsatz- und Planungsbeschluss keine grosse Tragweite im Sinne von Artikel 28, Absatz 3 ParlG zuzumessen ist. Entsprechend ist der Beschluss nicht dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

6.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen auf den Bund werden unter Ziffer 4.3 detailliert beschrieben. Der finanzielle Beitrag des Bundes zur Mitfinanzierung der Durchführungskosten der OPWS 2038 beträgt maximal 200 Millionen Franken. Des Weiteren nimmt der Bund die im Rahmen seiner bundesstaatlichen Zuständigkeit liegenden Aufgaben zur Gewährleistung der Sicherheit im öffentlichen Raum vor und während den OPWS 2038 wahr. Die entsprechenden Kosten können derzeit noch nicht genauer abgeschätzt werden. Sie dürften sich mindestens in einem mittleren zweistelligen Millionenbetrag be-