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Vernehmlassung 2025/122: Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts zur Umsetzung der Motionen 16.3066 und 17.3924 Nantermod sowie 16.3068 Derder in Sachen berufsmässige Personentransporte · 19 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 16c Anforderungen an die elektronische Applikation

1Die elektronische Applikation muss folgende Anforderungen erfüllen:

a. Es müssen die Daten nach den Artikeln 16g sowie 18 Absätze 5 und 6 erfasst und elektronisch freigegeben werden können.

b. Der Zeitpunkt der Erfassung der Daten muss ersichtlich sein.

c. Jede Veränderung erfasster Daten muss ersichtlich sein und auf eine einfache Art nachvollzogen und überprüft werden können.

d. Die Daten müssen nach jeder Eingabe automatisch und verzögerungsfrei er- fasst und gespeichert werden.

e. Die erfassten Daten müssen sofort ersichtlich und während mindestens 28 Ta- gen uneingeschränkt und vollständig abrufbar sein; nach Ablauf dieses Zeit- raums dürfen die Daten gelöscht oder überschrieben werden.

f. Die erfassten Daten müssen für die Kontrollbehörden zugänglich sein:

1. in der in Anhang 1 dargestellten Form mit der Möglichkeit für die Kon- trollbehörden, die Daten vor Ort mit standardisierten Mitteln zu sichern,

2. online über eine eindeutige URL, beispielsweise in Form eines QR-Co- des.

g. Die Daten und ihre Übertragung müssen vor Manipulation und vor unbefug- tem Zugriff geschützt sein.

h. Die elektronische Applikation muss mit einer fortlaufenden Nummer zur ein- deutigen Identifikation der beim jeweiligen Führer installierten Kopie und der Identifikation des Zertifikats versehen sein.

2Die elektronische Applikation kann zusätzliche Funktionen aufweisen, die mit der Fahrt in Zusammenhang stehen, sofern dadurch die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird.

Art. 16d Zertifizierung der elektronischen Applikation

1Die elektronische Applikation ist einer Zertifizierungsstelle nach Artikel 16e zur Prüfung und Zertifizierung vorzulegen. Die Prüfung erfolgt nach einem Zertifizie- rungsschema auf der Basis der Richtlinien nach Anhang 2 Ziffer 2. Erfüllt die Appli- kation die Anforderungen nach Artikel 16c, so erhält der Inhaber der Applikation ein Zertifikat (Zertifikatsinhaber). Das Zertifikat wird für eine Dauer von maximal fünf Jahren ausgestellt.

2Der Zertifikatsinhaber muss der Zertifizierungsstelle:

a. jede wesentliche Funktionsänderung an der Applikation zur Überprüfung und Freigabe vorlegen;

b. jährlich die Vorkommnisse, die auf mögliche Funktionsstörungen hinweisen, melden.

3Das Zertifikat kann auf Gesuch des Zertifikatsinhabers jeweils um maximal weitere fünf Jahre verlängert werden, sofern die Anforderungen nach Artikel 16c weiterhin