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Vernehmlassung 2025/122: Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts zur Umsetzung der Motionen 16.3066 und 17.3924 Nantermod sowie 16.3068 Derder in Sachen berufsmässige Personentransporte · 19 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

erfüllt sind. Die Zertifizierungsstelle führt dazu ein Audit durch. Das Gesuch um Ver- längerung muss vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats gestellt werden.

4Bei vertragsrechtlichen Streitigkeiten zwischen der Zertifizierungsstelle und dem Gesuchsteller oder dem Zertifikatsinhaber entscheidet das Zivilgericht.

Art. 16e Anforderungen an die Zertifizierungsstelle

Die Zertifizierung der elektronischen Applikation darf ausschliesslich durch Stellen erfolgen, die:

a. nach der Norm ISO/IEC 17065:2013, Konformitätsbewertung – Anforderun- gen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren für die folgenden Bereiche akkreditiert sind:

1. Kryptographie und sichere Kommunikation,

2. Datenschutz,

3. Sicherheit der mobilen Applikation; und

b. den Anforderungen in Anhang°2 entsprechen.

Art. 16f Bedingungen für die Verwendung der elektronischen Applikation

1Die elektronische Applikation darf für Fahrzeuge verwendet werden, deren Fahrzeu- gausweis einen Eintrag nach Artikel 80 Absatz 2 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19763 (VZV) enthält und die nicht mit einem Fahrtschreiber ausge- rüstet sind.

2Der Führer eines Fahrzeugs muss dem ASTRA vor der Verwendung der elektroni- schen Applikation die Identifikationsnummer nach Artikel 16c Absatz 1 Buchstabe h mitteilen. Ein Führer darf maximal zwei Applikationen einsetzen.

3Der Führer muss dafür sorgen, dass das Datenendgerät:

a. stets gemäss dem neuesten Stand vor Manipulation und unbefugtem Zugriff geschützt ist;

b. wirksam gegen jegliche mechanische Belastung geschützt und ständig mit ausreichend Energie versorgt ist.

4Er unterstützt die Kontrollbehörden auf Verlangen beim Zugriff auf die Daten.

Art. 16g Erfassung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten in der elektronischen

Applikation

1Der Führer muss die Daten nach Artikel 18 Absätze 5 und 6 erfassen und allfällige automatische Einträge überprüfen. Er muss die Eintragungen laufend vornehmen. Die Eintragungen müssen nicht grafisch erfolgen.

2Führt der berufsmässige Führer mit dem Fahrzeug eine Privatfahrt aus, so muss er diese vor Fahrtantritt in der elektronischen Applikation entsprechend kennzeichnen. Er muss Beginn, Ende und Fahrleistung der Privatfahrt erfassen.

3 SR 741.51