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Vernehmlassung 2025/122: Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts zur Umsetzung der Motionen 16.3066 und 17.3924 Nantermod sowie 16.3068 Derder in Sachen berufsmässige Personentransporte · 19 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3Führen Dritte mit dem Fahrzeug eine Privatfahrt aus, so muss der berufsmässige Führer vor Beginn seiner nächsten berufsmässigen Fahrt die dabei entstandene Kilo- meterdifferenz sowie den Vermerk «anderer Führer/andere Führerin» in der elektro- nischen Applikation erfassen.

4Der Führer muss dem Arbeitgeber die Daten der elektronischen Applikation zu den Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche zur Verfügung stellen.

Art. 19 Abs. 7

7Auf die Führung des Arbeitsbuchs kann verzichtet werden, wenn die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten mit einer elektronischen Applikation erfasst werden.

Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz und 2

1Der Arbeitgeber überwacht laufend anhand der verfügbaren Unterlagen, wie Einla- geblätter und Wochenbündel des Fahrtschreibers, Eintragungen in der elektronischen Applikation, Wochen- und Tagesblätter der Arbeitsbücher, allfällige betriebsinterne Tagesrapporte und Kontrollkarten (Art. 19 Abs. 1, Art. 25 Abs. 4), ob die Bestimmun- gen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5–12) eingehalten worden sind. Er hält dazu für jeden Führer folgende Angaben in einer Aufstellung fest:

2Für Arbeitnehmer, deren tägliche Lenkzeit aufgrund einer summarischen Überprü- fung der Kontrollmittel nach Artikel 14 Buchstaben a und abisoffensichtlich weniger als 7 Stunden betragen hat, ist in der Aufstellung kein Eintrag der Lenkzeit erforder- lich; es genügt, diese bei der Ermittlung der täglichen Arbeitszeit (Abs. 1 Bst. b) ein- zubeziehen.

Art. 22 Abs. 3–5

3Er muss dem Führer das Arbeitsbuch sowie die für den Fahrtschreiber erforderlichen Schlüssel und Einlageblätter oder die elektronische Applikation zur Verfügung stel- len. Der Führer muss dem Arbeitgeber einen allfälligen Defekt des Fahrtschreibers oder der elektronischen Applikation so rasch als möglich melden.

4Der Arbeitgeber muss ein Verzeichnis führen, in dem die Namen der Führer, ihre Adresse und ihr Geburtsjahr sowie die Nummern ihrer Arbeitsbücher eingetragen sind.

5Er muss dafür sorgen, dass Personendaten der Führer, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung bei ihm anfallen, nur für die Zwecke dieser Ver- ordnung verwendet und gegen unbefugten Zugriff geschützt werden.

Art. 23 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. bbis

3Sie müssen am Geschäftssitz während zweier Jahre aufbewahren:

bbis. die Eintragungen in der elektronischen Applikation (Art. 16f und 16g);