Vernehmlassungsvorlage - VASA
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 4 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
a. Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen;
b. Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten;
c. geeigneten Schutzmassnahmen bei Schiessanlagen für historisches Schiessen und Feldschiessen;
d. Untersuchung und Sanierung von öffentlichen Kinderspielplätzen und Grün- flächen;
e. Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und Hausgärten; und
f. Arbeitsaufwände der zuständigen kantonalen Behörden.
Art. 10 Abs. 2 Einleitungssatz
2Kann der Verursacher eines belasteten Standortes nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig (Art. 32ebisAbs. 2 Bst. a USG und Art. 32ebisAbs. 4 Bst. a USG), so werden Abgeltungen für Untersuchungs- und Überwachungsmassnahmen gewährt:
Art. 11 Abs. 2 Einleitungssatz
2Kann der Verursacher eines belasteten Standortes nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig (Art. 32ebisAbs. 4 Bst. a USG), so werden Abgeltungen an Sanie- rungsmassnahmen gewährt: …
Art. 11a Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Untersuchungs- und Sanie-
rungsmassnahmen bei öffentlichen Kinderspielplätzen und Grünflächen Für Untersuchungs- und Sanierungsmassnahmen bei öffentlichen Kinderspielplätzen und Grünflächen, für die kein Anspruch auf Abgeltungen nach Artikel 32ebisAbsätze 1-7 USG besteht (Art. 32ebisAbs. 8 USG), gewährt der Bund Abgeltungen nur, wenn mit diesen Massnahmen nach dem 31. März 2025 begonnen worden ist.
Art. 11b Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Sanierungsmassnahmen bei pri-
vaten Kinderspielplätzen und Hausgärten
Für Sanierungsmassnahmen bei privaten Kinderspielplätzen und Hausgärten, für die kein Anspruch auf Abgeltungen nach Artikel 32ebisAbsätze 1-7 USG besteht (Art. 32ebisAbs. 9 USG), gewährt der Bund Abgeltungen nur, wenn:
a. mit diesen Massnahmen nach dem 31. März 2025 begonnen worden ist; und
b. die kantonale Behörde bestätigt, dass gemäss Artikel 19 der Altlasten-Verord- nung vom 26. August 19983 (AltlV) die Sanierungsziele erreicht worden sind und die Konzentrationswerte nach Anhang 3 Ziffer 2 AltlV nicht mehr über- schritten werden.