Vernehmlassungsvorlage - VASA

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 4 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 11c Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Pauschalabgeltungen

Pauschale Abgeltungen (Art. 32ebisAbs. 12 USG) gewährt der Bund den zuständigen kantonalen Behörden nur, wenn:

a. mit den Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmassnahmen nach dem 1. Juli 1997 begonnen worden ist; und

b. die zuständigen kantonalen Behörden die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs oder der Sanierungsmassnahmen nach dem 1. Oktober 1998 vorgenommen haben.

Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 Einleitungssatz

1Als anrechenbare Untersuchungskosten gelten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten nach Massgabe von Artikel 32ebisUSG die Kosten für folgende Massnah- men:

a. Feststellung der Nichtbelastung von im Kataster eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standorten;

b. Voruntersuchung von untersuchungsbedürftigen Standorten nach Artikel 7 AltlV.

2Als anrechenbare Überwachungskosten gelten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten nach Massgabe von Artikel 32ebisUSG die Kosten für folgende Massnah- men nach Artikel 13 Absatz 1 AltlV: …

Art. 13 Bst. e

Als anrechenbare Sanierungskosten gelten bei sanierungsbedürftigen Standorten die Kosten für folgende Massnahmen:

e. Nachweis, dass die Sanierungsziele erreicht worden sind (Art. 19 AltlV).

Art. 14 Abs. 2

2Einer Anhörung des BAFU nach Absatz 1 bedarf es nicht bei:

a. belasteten Standorten bei Schiessanlagen;

b. anderen belasteten Standorten, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 3 erfüllt ist.

Art. 15 Bst. a

Der Kanton reicht beim BAFU ein Abgeltungsgesuch ein. Dieses muss enthalten:

a. den Nachweis, dass die Massnahmen die Voraussetzungen nach den Artikeln 9–11c erfüllen;

II

Diese Verordnung tritt am 1. November 2026 in Kraft.