Vernehmlassungsvorlage - VASA
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 4 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 11c Besondere Abgeltungsvoraussetzungen für Pauschalabgeltungen
Pauschale Abgeltungen (Art. 32ebisAbs. 12 USG) gewährt der Bund den zuständigen kantonalen Behörden nur, wenn:
a. mit den Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmassnahmen nach dem 1. Juli 1997 begonnen worden ist; und
b. die zuständigen kantonalen Behörden die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs oder der Sanierungsmassnahmen nach dem 1. Oktober 1998 vorgenommen haben.
Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 Einleitungssatz
1Als anrechenbare Untersuchungskosten gelten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten nach Massgabe von Artikel 32ebisUSG die Kosten für folgende Massnah- men:
a. Feststellung der Nichtbelastung von im Kataster eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standorten;
b. Voruntersuchung von untersuchungsbedürftigen Standorten nach Artikel 7 AltlV.
2Als anrechenbare Überwachungskosten gelten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten nach Massgabe von Artikel 32ebisUSG die Kosten für folgende Massnah- men nach Artikel 13 Absatz 1 AltlV: …
Art. 13 Bst. e
Als anrechenbare Sanierungskosten gelten bei sanierungsbedürftigen Standorten die Kosten für folgende Massnahmen:
e. Nachweis, dass die Sanierungsziele erreicht worden sind (Art. 19 AltlV).
Art. 14 Abs. 2
2Einer Anhörung des BAFU nach Absatz 1 bedarf es nicht bei:
a. belasteten Standorten bei Schiessanlagen;
b. anderen belasteten Standorten, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 3 erfüllt ist.
Art. 15 Bst. a
Der Kanton reicht beim BAFU ein Abgeltungsgesuch ein. Dieses muss enthalten:
a. den Nachweis, dass die Massnahmen die Voraussetzungen nach den Artikeln 9–11c erfüllen;
II
Diese Verordnung tritt am 1. November 2026 in Kraft.