Vernehmlassungsvorlage - GSchV

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 5 Seiten

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Gewässerschutzverordnung (GSchV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 32 Abs. 4

4 Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein aus- reichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann. Sie berücksichtigt dabei, dass Gewässerschutzbereiche, Grundwasserschutzzonen und -areale in der Tiefe und in der Höhe begrenzt sein können. Gleichzeitig legt sie die Anforderungen an die Still- legung der Anlagen fest.

Art. 48 Abs. 4

4Der Bund kann bei langanhaltenden, ausgeprägten und verbreiteten Trockenperi- oden von den Kantonen eine Berichterstattung nach Anhang 4b verlangen.

II

1Anhang 2 und 3 werden gemäss Beilage geändert.

2Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 4b gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. November 2026 in Kraft.

1SR 814.201

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