Vernehmlassungsvorlage - GSchV
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 5 Seiten
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Gewässerschutzverordnung (GSchV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 32 Abs. 4
4 Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein aus- reichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann. Sie berücksichtigt dabei, dass Gewässerschutzbereiche, Grundwasserschutzzonen und -areale in der Tiefe und in der Höhe begrenzt sein können. Gleichzeitig legt sie die Anforderungen an die Still- legung der Anlagen fest.
Art. 48 Abs. 4
4Der Bund kann bei langanhaltenden, ausgeprägten und verbreiteten Trockenperi- oden von den Kantonen eine Berichterstattung nach Anhang 4b verlangen.
II
1Anhang 2 und 3 werden gemäss Beilage geändert.
2Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 4b gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. November 2026 in Kraft.
1SR 814.201
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