Vernehmlassungsvorlage - AltlV
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 4 Seiten
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Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten
(Altlasten-Verordnung, AltlV)
Änderung vom …
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Altlasten-Verordnung vom 26. August 19981 wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf Artikel 32c Absatz 4 und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes
vom 7. Oktober 19832 (USG),
Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Einleitungssatz
1Diese Verordnung soll sicherstellen, dass belastete Standorte und belastete Kinder- spielplätze (Art. 2 Abs. 2) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Ein- wirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.
2Sie regelt für die Bearbeitung belasteter Standorte und belasteter Kinderspielplätze die folgenden Verfahrensschritte: …
Art. 2 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 ‒ 4
1Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen:
d. PFAS-Feuerlösch-Standorte: Standorte, die durch Löschschäume verunrei- nigt wurden, die per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) enthal- ten.
2Belastete öffentliche Kinderspielplätze und Grünflächen (belastete Kinderspiel plätze) sind der Allgemeinheit zur Benutzung offenstehende Standorte im Eigentum
1 SR 814.680
2 SR 814.01
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