Vernehmlassungsvorlage - AltlV
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 4 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf nach Absatz 2 zu erwarten ist, so ist der Standort nicht mehr überwachungsbedürftig.
Art. 12 Abs. 1 und 2
1Ein Boden, der ein belasteter Standort, ein belasteter Kinderspielplatz oder ein Teil solcher Standorte ist, ist sanierungsbedürftig, wenn ein in ihm enthaltener Stoff einen Konzentrationswert nach Anhang 3 überschreitet. Dies gilt auch für Böden, für die bereits eine Nutzungsbeschränkung verfügt wurde.
2Böden, die nach Absatz 1 nicht sanierungsbedürftig sind, obwohl sie belastete Standorte, belastete Kinderspielplätze oder Teile davon sind, und Einwirkungen von sol- chen Standorten auf Böden werden gemäss VBBo3 beurteilt.
Art. 13 Abs. 2 Einleitungssatz
2Ist ein belasteter Standort oder belasteter Kinderspielplatz sanierungsbedürftig (Alt- last), so verlangt die Behörde, dass: …
Art. 14 Abs. 1 Bst. a
1Zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung werden die folgenden Angaben detailliert ermittelt und auf Grund einer Gefährdungsabschätzung bewertet:
a. Art, Lage, Menge und Konzentration der am belasteten Standort oder belaste- ten Kinderspielplatz vorhandenen umweltgefährdenden Stoffe;
Art. 18 Abs. 1 Bst. c
1Die Behörde beurteilt das Sanierungsprojekt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere:
c. die Gefährdung der Umwelt durch den Standort vor und nach der Sanierung;
Art. 20 Abs. 1
1Die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen sind vom Inhaber oder von der Inhaberin eines belasteten Standortes oder belasteten Kinderspielplatzes durchzuführen.
Art. 24 Bst. c
Von dem in dieser Verordnung geregelten Verfahren kann abgewichen werden, wenn:
c. ein belasteter Standort oder belasteter Kinderspielplatz durch die Erstellung oder Änderung einer Baute oder Anlage verändert wird;