Vernehmlassungsvorlage - AltlV

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 4 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf nach Absatz 2 zu erwarten ist, so ist der Standort nicht mehr überwachungsbedürftig.

Art. 12 Abs. 1 und 2

1Ein Boden, der ein belasteter Standort, ein belasteter Kinderspielplatz oder ein Teil solcher Standorte ist, ist sanierungsbedürftig, wenn ein in ihm enthaltener Stoff einen Konzentrationswert nach Anhang 3 überschreitet. Dies gilt auch für Böden, für die bereits eine Nutzungsbeschränkung verfügt wurde.

2Böden, die nach Absatz 1 nicht sanierungsbedürftig sind, obwohl sie belastete Standorte, belastete Kinderspielplätze oder Teile davon sind, und Einwirkungen von sol- chen Standorten auf Böden werden gemäss VBBo3 beurteilt.

Art. 13 Abs. 2 Einleitungssatz

2Ist ein belasteter Standort oder belasteter Kinderspielplatz sanierungsbedürftig (Alt- last), so verlangt die Behörde, dass: …

Art. 14 Abs. 1 Bst. a

1Zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung werden die folgenden Angaben detailliert ermittelt und auf Grund einer Gefährdungsabschätzung bewertet:

a. Art, Lage, Menge und Konzentration der am belasteten Standort oder belaste- ten Kinderspielplatz vorhandenen umweltgefährdenden Stoffe;

Art. 18 Abs. 1 Bst. c

1Die Behörde beurteilt das Sanierungsprojekt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere:

c. die Gefährdung der Umwelt durch den Standort vor und nach der Sanierung;

Art. 20 Abs. 1

1Die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen sind vom Inhaber oder von der Inhaberin eines belasteten Standortes oder belasteten Kinderspielplatzes durchzuführen.

Art. 24 Bst. c

Von dem in dieser Verordnung geregelten Verfahren kann abgewichen werden, wenn:

c. ein belasteter Standort oder belasteter Kinderspielplatz durch die Erstellung oder Änderung einer Baute oder Anlage verändert wird;

3 SR 814.12